14.01.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Ukrainische Geflüchtete, die seit April 2025 hierzulande Aufnahme finden, sollen im Bedarfsfall nur noch Asylbewerberleistungen erhalten. Das Leistungsrechtsanpassungsgesetz ist diskriminierend, bremst die Arbeitsmarktintegration, belastet Kommunen und Länder und ist keine solidarische Ukraine-Politik. Der Bundestag sollte diesen Unsinn ablehnen.
CDU/CSU und SPD haben es im Koalitionsvertrag verabredet: Ukrainische Geflüchtete sollen künftig nur noch die geringe Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten können. Bislang hatten sie, wenn sie bedürftig waren, Anspruch auf Bürgergeld (neuer Name: Grundsicherungsgeld) oder Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII. Dieses Recht wird nun denjenigen entzogen, die seit dem 1. April 2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten.
Die Bundesregierung ging für 2025 von durchschnittlich 12.000 aus der Ukraine geflüchteten Menschen monatlich aus, die hier Schutz vor dem Krieg erhalten. Damit fallen geschätzt etwa 100.000 ukrainische Menschen, die 2025 nach Deutschland geflohen sind, unter die neue Regelung sowie alle zukünftig aus der Ukraine Fliehenden – sofern und solange sie sich (noch) nicht selbst finanziell versorgen können. Von den insgesamt 1,2 Millionen ukrainischen Geflüchteten in Deutschland ist das also nur eine kleine Gruppe, für deren diskriminierende Schlechterstellung ein großer Aufwand betrieben wird.
Der Gesetzentwurf der Regierung vom 19. November 2025 soll in den nächsten Wochen vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Zu den Regelungen im Einzelnen, wie sie der Referentenentwurf weitgehend deckungsgleich vorsah, hat PRO ASYL ausführlich Stellung genommen.
Aus humanitärer Sicht ist das Vorhaben klar zu verurteilen. Und auch mit kühlem Blick auf die Folgen gibt es mehr als einen Grund für die Parlamentarier*innen, das Gesetz nicht zu verabschieden. Denn am Ende hat niemand etwas davon: weder die Länder und Kommunen noch die Wirtschaft und Gesellschaft und am allerwenigsten die davon betroffenen Kriegsflüchtlinge.
Asylbewerberleistungen sind diskriminierend und verfassungswidrig
Kern der Gesetzesänderung ist die soziale Schlechterstellung der ukrainischen Betroffenen. Aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Stichtags (1. April 2025) erfolgt eine Umstellung für Menschen, die schon in Deutschland leben und bereits bei allen nötigen Behörden angemeldet sind. Sie müssen nun ihre Krankenkassenkarte abgeben, manche von ihnen werden eine im Alltag problematische Bezahlkarte erhalten und sind dann womöglich genötigt, ihr Girokonto zu schließen. Neben einer schlechteren finanziellen Lage erwarten sie außerdem höhere Hürden beim Arbeitsmarktzugang und eine schlechtere Gesundheitsversorgung als bislang. Den betroffenen Menschen wird damit das Ankommen und Leben in Deutschland deutlich erschwert. Die Bundesregierung setzt damit – sicher bewusst – ein Signal in Richtung Abschreckung und Unwilligkeit zu humanitärer Hilfe. Viele betroffenen Familien werden die Maßnahme als Herabwürdigung durch die deutsche Regierung wahrnehmen.
APPELL: Es gibt nur eine Menschenwürde – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!
An Respekt mangelt es der Regierung auch vor der Verfassung: Die vergleichsweise höheren Sozialleistungen nach SGB II und XII werden im Gesetz bereits als Existenzminimum definiert, das dem ersten Grundsatz der Verfassung genügen muss: der Menschenwürde. Die Asylbewerberleistungen liegen deutlich unterhalb dieses ohnehin untersten Niveaus. Seit Jahren fordern PRO ASYL und viele andere deshalb die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen in diesem Gesetz mehrfach korrigiert, zuletzt im Oktober 2022. Es ist ein Skandal für sich, dass mehr als drei Jahre später immer noch keine Bundesregierung diesen Auftrag des Verfassungsgerichts umgesetzt hat.
Bis heute hat die Bundesregierung ebenfalls nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht 2012 gefordert, in einem transparenten Verfahren belegt, wieso diejenigen, die dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, geringere Bedarfe haben sollen als alle anderen Menschen in Deutschland. Mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz wird nun auch noch innerhalb der Fallgruppe der ukrainischen Geflüchteten ein Unterschied gemacht: Das Gesetz hat damit sogar in mehrfacher Hinsicht auch ein Problem mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 der Verfassung.
Eine weitere Neuregelung setzt dem Ganzen die Krone der Verfassungsignoranz auf: Ukrainische Geflüchtete, die in einem anderen europäischen Staat den vorübergehenden Schutzstatus erhalten haben, sollen künftig von jeglicher staatlichen Unterstützung ausgeschlossen bleiben – ungeachtet der Gründe für ihr Hiersein. Ihnen droht ein Leben als mittellose Obdachlose auf der Straße. Grundlage hierfür ist eine Regelung der Ampelregierung von 2024, wonach Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Paragraf 1 Abs. 4 AsylbLG alle Leistungen entzogen werden sollen. Dieser komplette Leistungsentzug, der wenig überraschend binnen weniger Monate bereits in über 70 Gerichtsentscheidungen als rechtswidrig eingestuft wurde, soll nun auch auf Personen mit Schutzstatus nach Paragraf 24 AufenthG ausgeweitet werden.
»das Parlament darf kein Gesetz durchwinken, dem die Missachtung von Menschenwürde und Diskriminierungsverbot bereits eingeschrieben ist«
In einer Zeit, in der Staat und Gesellschaft wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik um den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Verfassung kämpfen und bangen müssen, darf das Parlament kein Gesetz durchwinken, dem die Missachtung von Menschenwürde und Diskriminierungsverbot bereits eingeschrieben ist.
Die Arbeitsmarktintegration wird ausgebremst
Seit Juni 2022 erhalten ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus SGB-II-Leistungen. Zweck war damals »die Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen Arbeitsmarktintegration« durch die zuständigen Behörden, meist die Jobcenter, »die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration aus einer Hand gewähren« (BT-Drucksache 20/1768). Die Aufnahme in das Sozialgesetzbuch hatten damals sowohl der Städtetag als auch der Städte- und Gemeindebund ausdrücklich begrüßt.
Mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz tritt die Bundesregierung auf die Arbeitsmarktbremse: Anstatt vom Jobcenter bei der Arbeitssuche unterstützt zu werden, stehen neu einreisende ukrainische Vertriebene künftig bei den Sozialämtern vor der Tür und erhalten von dort nur in den wenigen »Optionskommunen« auch Integrationsangebote. Für die Beratung und Jobvermittlung sind künftig die Arbeitsagenturen zuständig, die hierfür deutlich weniger verbindlich und insgesamt schlechter aufgestellt sind (siehe dazu zum Beispiel die Stellungnahme des DGB).
Immerhin: Wer sich bereits in einer Eingliederungsmaßnahme befindet, darf diese laut Gesetzentwurf noch zu Ende führen. Die Bundesregierung schreibt dazu bezeichnenderweise: »Der Abschluss von Eingliederungsmaßnahmen dient der erfolgreichen Arbeitsmarktintegration« und hält fest: »Die Beschäftigung von Schutzberechtigten aus der Ukraine ist trotz der schwierigen Arbeitsmarktlage seit Beginn des Job-Turbos kontinuierlich gestiegen.«
Anstatt die erfolgreich verlaufende Arbeitsmarktintegration fortzuführen, schafft die Bundesregierung also neue Probleme, die sie laut Gesetzentwurf selbst zu bearbeiten gedenkt: »Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten aus der Ukraine, die vom geplanten Rechtskreiswechsel umfasst sind.« Die Lösung des Problems sieht das Regierungskabinett offenbar in einer neuen Regelung, die im Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes noch nicht enthalten war. Der Trick: Die Betroffenen werden einfach unter Druck gesetzt. Sie werden künftig per Gesetz »verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen«. Wer sich nicht ausreichend bemüht, wird zur »Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit« ohne Lohn und ohne Sozialversicherung gezwungen und erhält lediglich eine »Aufwandsentschädigung« von 80 Cent pro Stunde.
Festzuhalten ist: Die Ukrainer*innen sollen nach wie vor möglichst schnell die Leiter zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit hinauf. Bloß ohne Leiter, denn die hilfreichen Instrumente nimmt man ihnen mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz weg.
Das Gesetz verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Mehrkosten
Aus Behördensicht ist die Festlegung der Koalition auf einen viele Monate lang zurückliegenden Stichtag (1. April 2025) alles andere als eine gute Idee. Die hier lebenden Geflüchteten sind bereits weitgehend selbständig: Sie haben ihre finanziellen Angelegenheiten und die ihrer Kinder längst geregelt, ein Girokonto eingerichtet und haben ihre Ansprechpartner im Jobcenter. Viele absolvieren Sprachkurse, Eingliederungsmaßnahmen oder haben schon kleinere Jobs. Kranke befinden sich womöglich schon in laufender Behandlung beim Facharzt. Der Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz nimmt ihnen einen großen Teil ihrer Selbstbestimmung – und macht den Behörden jede Menge Arbeit.
»Der Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz nimmt ihnen einen großen Teil ihrer Selbstbestimmung – und macht den Behörden jede Menge Arbeit.«
Für die Menschen zuständig werden dann künftig die Sozialämter der Kommunen – sie müssen die neuen Antragstellenden ins System aufnehmen, Leistungen neu berechnen und auszahlen. Da Kindergeldanspruch besteht, muss die Kindergeldstelle entsprechende Anträge nach wie vor bearbeiten, das Sozialamt wird die Leistungen verrechnen. In Kommunen, die eine Bezahlkarte ausgeben sollen, bekunden nicht wenige Verwaltungen ihren Unmut über den höheren Aufwand gegenüber Kontozahlungen (etwa in Köln oder Dormagen). In vielen Kommunen müssten die Ämter medizinische Behandlungen einzeln genehmigen. Bereits laufende Behandlungen sollen, statt wie bisher von der Krankenkasse, vom kommunalen Leistungsträger zu Ende geführt (und bezahlt) werden. Wann eine Behandlung als abgeschlossen gilt, erfordert ebenfalls Einzelfallentscheidungen und zieht vielleicht sogar Rechtstreitigkeiten nach sich.
Für den Übergang sollen SGB II- und XII-Leistungen so lange weiterbezahlt werden, wie sie bereits bewilligt wurden, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes muss aber zum Monatsende umgestellt werden. Klappt die Umstellung bei den Behörden nicht rechtzeitig, ist Chaos programmiert.
Die entstehenden Kosten für die Verwaltungsumstellung beziffert die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf mit 1,6 Millionen Euro – vor allem für die Kommunen. Hinzu kommt ein »laufender Erfüllungsaufwand« für die kommunalen Verwaltungen von rund 800.000 Euro. Und obwohl die Sozialleistungen für die Betroffenen gekürzt werden, rechnet die Regierung bei den staatlichen Ausgaben unter dem Strich mit Mehrausgaben von 31 Millionen Euro (2026) und 21 Millionen Euro (2027). Wozu also das Ganze?
Klar ist: Länder und Kommunen tragen nun die Kosten, nicht mehr der Bund. Deshalb verspricht der Bund den Ländern im Gesetzentwurf eine »pauschalierte Kostenentlastung« für die ihnen »durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten«. Dabei unterstellt der Bund, dass die Länder ihre Kosten reduzieren könnten, indem sie Geld und Besitz der Betroffenen einkassieren und erfolgreich Druck zur schnellen Arbeitsaufnahme ausüben können: »Dabei wird berücksichtigt, dass die Länder sämtliche Möglichkeiten zur Reduzierung, wie beispielsweise eine konsequente und bundesweit einheitliche Vermögensprüfung und schnelle Arbeitsmarktintegration unterstützen und nachhalten.«
Geld sparen, indem die Leute in Arbeit gebracht werden? Klingt erstmal gut, aber mit dem geplanten Rechtskreiswechsel wird den Betroffenen der Weg in Arbeit ja gerade schwerer gemacht. Die kommunalen Verwaltungen werden am Ende wohl organisatorisch und finanziell die Leidtragenden sein (siehe dazu zum Beispiel tagesschau-Bericht zur Kritik am Gesetzentwurf in Rheinland-Pfalz). Der Sinn der Umschichtung von staatlichen Geldern bei höherem Verwaltungsaufwand erschließt sich einfach nicht.
Solidarität mit der Ukraine sieht anders aus
»Wir alle wissen, dass das Schicksal der Ukraine das Schicksal Europas sein wird«, so Kanzler Merz am 8. Dezember. Deutschland und die EU demonstrieren seit Beginn des russischen Angriffskriegs politische Solidarität, liefern Geld und Waffen und verstärken die politische Zusammenarbeit. Dass ukrainische Kriegsflüchtlinge seit 2022 Aufenthaltserlaubnisse in den EU-Staaten erhalten, passt zu dieser Haltung.
Deutschland beherbergt aktuell 1,2 Millionen von insgesamt 4,5 Millionen innerhalb Europas geflüchteter ukrainischer Frauen, Männer und Kinder. Das ist eine großartige Leistung. Gemessen an der Bevölkerungszahl liegt Deutschland damit zwar nicht an der Spitze der Aufnahmeländer, aber hinter Polen, Tschechien oder Irland im vorderen Mittelfeld der EU-Staaten. Das Aufenthaltsrecht für die geflüchteten Menschen wurde auf EU-Ebene zuletzt bis März 2027 verlängert.
Nun für zunächst rund 100.000 der 1,2 Millionen hier lebenden Ukrainer*innen drastisch schlechtere soziale Lebensbedingungen und Integrationschancen zu schaffen, ist widersinnig. Im Kontrast zu dem Zugeständnis, die Vertriebenen aufzunehmen, wird wieder einmal ein politisches Signal nach Rechtsaußen gesetzt: Geflüchtete sind unerwünscht. Die Betroffenen, vor allem diejenigen, die bereits hier sind, bekommen das bitter zu spüren. Sie machen die demütigende Erfahrung, dass der gleiche Staat, der ihnen Schutz vor dem Krieg gewährt, sie degradiert, ihnen Hilfeleistungen entzieht und sinnlose Alltagshürden aufbaut. Das schadet dem gesellschaftlichen Zusammenhalt hierzulande – und überzeugende Solidarität mit der Ukraine sieht anders aus.