27.02.2026 Mit erwartbarer Mehrheit beschloss der Bundestag in namentlicher Abstimmung zwei Gesetze zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Mit dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/1848, 21/4321) hat der Bundestag nun die deutsche Umsetzung beschlossen. Die europäischen Regelungen lassen den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Das deutsche Gesetz nutzt sie vor allem, um die Rechte von Schutzsuchenden einzuschränken. Zwar enthält es im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung einzelne Verbesserungen, etwa beim unabhängigen Menschenrechts-Monitoring. Insgesamt aber erweitert es die Möglichkeiten, Bewegungsfreiheit zu beschränken und Schutzsuchende zu inhaftieren, teilweise über das unionsrechtlich Erforderliche hinaus. (aus verfassungsblog.de) mit dem
Fazit Das GEAS-Anpassungsgesetz ermöglicht schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte von Schutzsuchenden – vielfach weitergehend, als es nach Unionsrecht erforderlich wäre. Es besteht die Gefahr, dass Freiheitsbeschränkungen und Inhaftierungen von Schutzsuchenden von der Ausnahme zur Regel werden. Umso mehr wird es auf eine möglichst menschenrechtssensible Anwendung in der Praxis ankommen.
Im Folgenden das dazugehörige Dokument des Bundestages, die am 13.03.2026 erfolgte ausführliche Bewertung von verfassungsblog.de Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive und die in einer Vorab-Presseerklärung erfolgte Kritik von Pro Asyl:
- Dokumente Bundestag: Bundestag macht Weg für Reform des Europäischen Asylsystems frei
Der Bundestag hat am Freitag, 27. Februar 2026, den Weg für die Reform des Europäischen Asylsystems freigemacht. So soll etwa über einen Teil der Schutzgesuche künftig schon an den EU-Außengrenzen entschieden werden.
Konkret verabschiedeten die Abgeordneten zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17, 21/4345) und zur Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes in Folge der GEAS-Anpassung (AZRG, 21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19). Beide Gesetze wurden zuvor im Innenausschuss noch in Teilen geändert (21/4321).
Für das GEAS-Anpassungsgesetz stimmten in namentlicher Abstimmung 309 Abgeordnete. 260 votierten dagegen, zwei enthielten sich.
Für die Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten gegen das Gesetz.
Dobrindt: Wir härten die Migrationspolitik
In der Debatte sagte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU), mit den Gesetzen „schärfen und härten wir die Migrationspolitik“.
Damit setze die Regierungskoalition ihren Kurs in der Migrationspolitik auch auf europäischer Ebene fort mit „Kooperation, Konsequenz und Klarheit: Kooperation mit unseren europäischen Partnern, Konsequenz bei der Reduzierung der Pull-Faktoren und Klarheit mit unserem Signal in die Welt“, dass sich die Migrationspolitik auch in Europa verändert habe.
Kritik an Gesetzen aus zwei Richtungen
Dr. Maximilian Krah (AfD) kritisierte dagegen die GEAS-Reform und ihre Umsetzung als „Mogelpackung“, die an dem „Problem einer unkontrollierten Zuwanderung durch faktisch offene Grenzen“ nichts ändere.
Lukas Benner (Bündnis 90/Die Grünen) nannte die Reform die „größte Asylrechtsverschärfung seit 1993“, bei deren Umsetzung die Koalition jeden Ermessensspielraum genutzt habe, „um noch mehr Härte in dieses Gesetz zu bringen“.
Koalition und Linke im Streit um Rechtssituation
Clara Bünger (Die Linke) wertete die Reform als „europäisches Abschottungsregime“, das jetzt so restriktiv wie möglich umgesetzt werde. Dabei sollten „Haft, Lager und Entrechtung“ auch in Deutschland Realität werden.
Demgegenüber betonte Sonja Eichwede (SPD), dass mit GEAS ein „neuer Rahmen“ mit mehr Ordnung, hohen menschenrechtlichen Standards und einem funktionierenden Solidaritätsmechanismus geschaffen werde. Prof. Dr. Günter Krings (CDU/CSU) sah in der Umsetzung der GEAS-Reform einen „wichtigen Schritt in der Neuausrichtung unserer Migrationspolitik“.
Entschließung angenommen
Die Abgeordneten verabschiedeten mit der Koalitionsmehrheit im Anschluss an die Aussprache auch eine Entschließung, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, bei der Aufnahme von Asylsuchenden verstärkt das Recht auf Bildung und den Schutz vulnerabler Gruppen in den Blick zu nehmen. Der Zugang zum Regelschulsystem solle für diese Personengruppe in allen Bundesländern unabhängig von Wohnverpflichtungen oder Verfahrensstand spätestens zwei Monate nach Antragstellung verpflichtend sichergestellt werden, heißt es darin. Außerdem gelte es, besondere Schutzbedarfe von vulnerablen Personengruppen zu identifizieren und bei ihrer Unterbringung zu berücksichtigen, schreiben die Abgeordneten.
Die Grünen fordern in einem Antrag die Aufhebung des „Zulassungsstopps zu Sprach- und Integrationskursen“ (21/4280). Die Vorlage wurde im Anschluss an die Debatte in den federführenden Innenausschuss überwiesen.
GEAS-Anpassungsgesetz
Die elf EU-Gesetzgebungsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – eine Richtlinie und zehn Verordnungen – waren am 14. Mai 2024 beschlossen worden und werden Mitte des laufenden Jahres anwendbar. Von der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform sind insbesondere das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz betroffen. Die Rechtsakte sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen; ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Von der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben sind insbesondere das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz betroffen.
Zu den genannten Rechtsakten zählt unter anderem die Asylverfahrens-Verordnung, mit der verpflichtende Asylgrenzverfahren eingeführt werden. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist den Angaben zufolge die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Dementsprechend gelte das Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen, schreibt die Bundesregierung in der Begründung: „für Personen, die die Behörden etwa über ihre Identität getäuscht haben, Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger vorliegt“.
Vom Asylgrenzverfahren ausgenommen sind laut Vorlage unbegleitete Minderjährige, sofern sie keine Sicherheitsgefahr darstellen. Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollen den Angaben zufolge nicht vorrangig vom Asylgrenzverfahren erfasst werden. Auch wenn Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfüge, seien die Verfahren „für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen“.
Solidaritätsmechanismus vorgesehen
Mit der „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung eines Asylverfahrens überarbeitet, wie die Bundesregierung ferner darlegt. Danach sollen solche Verfahren beschleunigt werden, in denen Schutzsuchende bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben.
Auch sollen Überstellungen länger möglich sein, beispielsweise wenn sich Schutzsuchende diesen entziehen. Neben entsprechenden Anpassungen enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Verfahren bei Übernahmen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Solidaritätsmechanismus, der ebenfalls in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung vorgesehen ist.
Schaffung einer Migrationsdatenbank
Um irreguläre Zuwanderung in die Union und Sekundärbewegungen innerhalb der EU besser nachvollziehen zu können, soll Eurodac mit einer weiteren Verordnung „zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut werden“, wie es in der Begründung des Weiteren heißt. Ziel der Anpassungen der Eurodac-Verordnung ist es laut Vorlage unter anderem, Sekundärmigration zu reduzieren.
Darüber hinaus sehen die GEAS-Rechtsakte den Angaben zufolge unter anderem an verschiedenen Stellen Regelungen zu Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes enthalte die entsprechenden Regelungen „für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung, des Asylverfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze sowie des Rückkehrverfahrens an der Grenze, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im Einzelfall sicherzustellen“.
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
Ferner sei sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen.
„Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz sowie die AZRG-Durchführungsverordnung anzupassen“, heißt es in der Begründung des zweiten beschlossenen Gesetzentwurfs. Auch weitere Gesetze seien vom Änderungsbedarf betroffen. So werde sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte entsprechen und zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden.
Neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben enthalten die Vorlagen weitere Regeln, die laut Bundesinnenministerium eine „restriktivere Gestaltung des Asylverfahrens“ ermöglichen. Dazu zählt etwa die Möglichkeit, „Sekundärmigrationszentren“ zur Unterbringung von Asylbewerbern einzurichten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten haben. Sie sollen nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar aus diesen Einrichtungen in das zuständige Land rückgeführt werden.
Änderungen im Innenausschuss
Zu beiden Gesetzentwürfen wurden im Ausschuss Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen von Union und SPD angenommen. Unter anderem sollen danach Asylbewerber bereits nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Nicht gelten soll dies für Ausländer, die „wiederholt oder in erheblicher Weise“ ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommen, also beispielsweise ihre Identität verschleiern.
Wie die Koalition dazu in der Begründung ausführt, ist die grundsätzliche Reduzierung der Frist von sechs auf drei Monate für Asylbewerber eine Maßnahme zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhabens, Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme abzubauen und Arbeitsverbote auf maximal drei Monate zu reduzieren.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Länderkammer wandte sich in ihrer Stellungnahme (21/2462) unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine „im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung“ auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sei „insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention“ abzulehnen, heißt es.
Durch die Differenzierung entstehe eine „Ungleichbehandlung abhängig davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden“, argumentierte der Bundesrat. Dies führe beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben, kritisierte die Länderkammer und plädiert für eine Streichung der monierten Einschränkung. Damit erhielten laut Bundesrat alle nach den Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Kinder die gleiche umfassende medizinische Versorgung wie minderjährige Deutsche.
Regierung lehnt Vorschläge des Bundesrates ab
Die Bundesregierung lehnte in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag der Länderkammer ab. Die vorgenommene Ungleichbehandlung sei sachlich begründet, schrieb sie und verwies darauf, dass Ausreisepflichtige verpflichtet seien, Deutschland umgehend zu verlassen. Bei nur kurzem Aufenthalt in der Bundesrepublik seien „langfristige Behandlungen (zum Beispiel Zahnspange)“ nicht gerechtfertigt.
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes („Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“) für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erscheine „in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend“.
Antrag der Grünen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dringt darauf, den „Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen“ aufzuheben. In ihrem Antrag (21/4280) schreibt die Fraktion, das Bundesinnenministerium habe am 9. Februar gegenüber den Trägern der Integrations- und Sprachkurse in einem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verkündet, „dass bis Ende des Jahres keine Zulassungen nach Paragraf 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erteilt werden“. Zugleich fordert sie die Bundesregierung auf; die Aussetzung der Zulassungen „sofort zurückzunehmen und zügig über Zulassungsanträge zu bescheiden“.
Der Zulassungsstopp sei „integrationspolitisch kontraproduktiv, arbeitsmarktpolitisch ineffizient und gesellschaftlich schädlich“, kritisieren die Abgeordneten in der Vorlage. Sprache sei der Schlüssel zur gesellschaftlichen Teilhabe und eröffne Zugang zu Bildung, sozialen Kontakten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Auf Grund der Aussetzung der Zulassungen werde 129.500 Personen und damit 40 Prozent der potenziellen Teilnehmer der Zugang zum Sprach- und Integrationskurs verwehrt bleiben. Von dieser Maßnahme seien insbesondere ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus betroffen.
In dem Antrag fordert die Fraktion zugleich, die Sprach-, Integrations- und Berufssprachkurse „als Teil einer verlässlichen Teilhabeinfrastruktur dauerhaft abzusichern“. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Abgeordneten unter anderem die Kursmodalitäten stetig verbessern, geschlechtsspezifische Hürden abbauen und Kinderbetreuung während der Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen gewährleisten. (sto/ste/27.02.2026)
- verfassungsblog.de 13 March 2026 Schlechte Aussichten für Geflüchtete Noch einmal: Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive
Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Mit dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/1848, 21/4321) hat der Bundestag nun die deutsche Umsetzung beschlossen. Die europäischen Regelungen lassen den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Das deutsche Gesetz nutzt sie vor allem, um die Rechte von Schutzsuchenden einzuschränken. Zwar enthält es im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung einzelne Verbesserungen, etwa beim unabhängigen Menschenrechts-Monitoring. Insgesamt aber erweitert es die Möglichkeiten, Bewegungsfreiheit zu beschränken und Schutzsuchende zu inhaftieren, teilweise über das unionsrechtlich Erforderliche hinaus.
Gesetzliche Verankerung des Menschenrechts-Monitorings
Eine der wenigen Verbesserungen des nun verabschiedeten Gesetzes betrifft das Menschenrechts-Monitoring. Gemäß Artikel 10 VO 2024/1356 (Screening-Verordnung) und Artikel 43 Absatz 4 VO 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) sehen die Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, der die Einhaltung des internationalen und des Unionsrechts in den neuen Screening- und Asylgrenzverfahren überwacht. Besonderes Augenmerk legt er auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die Vorschriften über die Inhaftnahme (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) Screening-Verordnung).
Zu begrüßen ist, dass das Gesetz das Monitoring – anders als noch die Entwurfsfassung – in Artikel 12 gesetzlich verankert. Mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter übernehmen zudem Institutionen die Aufgabe, die die Screening-Verordnung ausdrücklich als mögliche Durchführungsstellen vorsieht (Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 Screening-Verordnung).
Dass gerade diese Einrichtungen betraut werden, ist auch mit Blick auf ihre institutionelle Unabhängigkeit naheliegend. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen. Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter wurde aufgrund des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) eingerichtet und dient der Prävention von Folter und Misshandlungen in Deutschland. Beide Regelwerke sichern als internationale Standards bzw. als völkerrechtlicher Vertrag die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen.
Damit ist auch die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus gewährleistet. Das GEAS-Anpassungsgesetz und die Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) sichern dabei ein dauerhaft wirksames Monitoring.
Damit greift das Gesetz eine zentrale Forderung zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen auf: ein gesetzlich verankertes Menschenrechts-Monitoring im Screening- und Asylgrenzverfahren.
Unverhältnismäßige Eingriffe in die Freiheit von Asylsuchenden
Das GEAS-Anpassungsgesetz erweitert die Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in die Freiheit von Asylsuchenden erheblich und geht dabei teilweise über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) hinaus. Insgesamt drohen Freiheitsbeschränkungen und die Inhaftierung von Schutzsuchenden von der Ausnahme zur Regel zu werden (kritisch dazu Nestler; Engler).
Sekundärmigrationszentren
Ein zentraler Baustein des GEAS-Anpassungsgesetzes ist die Möglichkeit für die Länder, sogenannte „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“ (§ 44 Absatz 1a AsylG) einzurichten. Eine solche Maßnahme ist im reformierten GEAS auf EU-Ebene nicht vorgesehen.
In diesen Aufnahmeeinrichtungen sollen unter anderem Asylsuchende untergebracht werden, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 VO 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMVO) in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten müssten. Die AMMVO ersetzt die Dublin-III-Verordnung und regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Grundsätzlich müssen Schutzsuchende ihren Antrag in dem Staat stellen, in den sie zuerst eingereist sind, und sich dort aufhalten, bis der zuständige Mitgliedstaat feststeht und eine Überstellung erfolgt. Auch Personen, denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, sollen in den Einrichtungen untergebracht werden.
Ziel der Einrichtungen ist es, das Zuständigkeitsverfahren zu erleichtern und insbesondere die Zahl der Überstellungen zu erhöhen (Gesetzentwurf, S. 81).
Entscheidet sich ein Bundesland dazu, entsprechende Einrichtungen zu schaffen, müssen die betroffenen Asylsuchenden dort während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wohnen (§ 47 Absatz 1b AsylG). Die Wohnverpflichtung kann bis zu 24 Monate dauern. Für minderjährige Kinder und ihre Familien gilt zunächst eine Höchstdauer von nur sechs Monaten. Nach Erlass einer Überstellungsentscheidung verlängert sie sich um weitere sechs Monate (§ 47 Absatz 1c AsylG). Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch pauschal, also auch ohne zwischenzeitlichen Erlass einer Überstellungsentscheidung, zwölf Monate vor.
Da nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Asylsuchenden erstmals in Deutschland in die EU einreist, dürfte die Regelung potentiell viele Schutzsuchende betreffen.
Unabhängig von den dort möglichen Freiheitsbeschränkungen greift bereits die Pflicht, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen, erheblich in die Lebensführung der Betroffenen ein. Kontakte zu Angehörigen, Freund*innen oder Unterstützungsnetzwerken sind nur möglich, wenn sie von dort aus erreichbar sind. Das gilt auch für spezialisierte medizinische Versorgung oder rechtliche Beratung.
Gerade besonders vulnerable Schutzsuchende laufen so Gefahr, wichtige Unterstützungsangebote nicht zu erreichen. Besonders gravierend ist das für Menschen, die Schutz vor Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt suchen und auf spezialisierte Einrichtungen wie Frauenhäuser angewiesen sind.
Erfahrungen mit sogenannten AnkER-Zentren zeigen zudem, dass die Lebensbedingungen dort vielfach als humanitär gravierend wahrgenommen werden.
Weitreichende Bewegungsbeschränkungen
Sowohl in den Sekundärmigrationseinrichtungen als auch in regulären Aufnahmeeinrichtungen können Behörden empfindliche Bewegungsbeschränkungen anordnen. Nach § 68 Absatz 1 AsylG und § 68a Absatz 1 AsylG kann eine Person verpflichtet werden, sich ausschließlich innerhalb ihrer Einrichtung aufzuhalten und diese nicht zu verlassen.
Für minderjährige Kinder und ihre Familien sowie für nicht ausreisepflichtige Personen darf die Beschränkung nur nachts gelten, also von 22 bis 6 Uhr. Für alle anderen gilt eine solche Regel nicht. Die Maßnahme stellt daher, wenn sie auch tagsüber greift, nicht nur eine Freiheitsbeschränkung, sondern eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 GG dar.
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit müssen verhältnismäßig sein. Diesem Grundsatz genügen die §§ 68, 68a AsylG nicht.
Voraussetzung für die Anordnung ist grundsätzlich Fluchtgefahr (§§ 68 Absatz 1, 68a Absatz 2 AsylG). Für Personen in Sekundärmigrationseinrichtungen wird diese widerleglich vermutet (§ 68 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Die Behörde kann also eine Bewegungsbeschränkung anordnen, ohne dass sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die betroffene Person tatsächlich dem Verfahren entziehen will. Insoweit wird das Kriterium der Fluchtgefahr gleichsam ausgehöhlt.
Zudem können Betroffene diese Vermutung nur widerlegen, wenn eine Flucht aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und sozialen Bindungen in Deutschland ausgeschlossen ist. Diese Hürde ist kaum zu überwinden – und damit unverhältnismäßig hoch. Gerade Menschen, die in einer Sekundärmigrationseinrichtung leben müssen, dürfte es sehr schwerfallen, soziale Bindungen in Deutschland aufzubauen. Das gilt umso mehr, wenn sie die Einrichtung nicht verlassen dürfen.
Auch die vorgesehenen Ausnahmevorschriften sind nicht ausreichend. Solange und soweit die Bewegungsbeschränkung greift, dürfen Betroffene die Einrichtung nur verlassen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen oder – bei Minderjährigen – eine Regelschule zu besuchen (§§ 68a Absatz 2 Satz 4, 68 Absatz 5 Satz 4 AsylG). In allen anderen Fällen benötigen sie eine Erlaubnis der Behörde.
Diese Verlassenserlaubnis soll etwa für konkrete Vorstellungsgespräche oder zur Ausübung einer bestehenden Beschäftigung erteilt werden (§§ 68a Absatz 2 Satz 3, 68 Absatz 5 Satz 3 AsylG). Für medizinische Behandlungen enthält das Gesetz inzwischen zumindest auch eine Soll-Vorschrift für akute Erkrankungen – eine kleine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (§§ 68a Absatz 2 Satz 4, 68 Absatz 5 Satz 4 AsylG).
Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Sekundärmigrationseinrichtungen soll die Erlaubnis im Übrigen nur zur Wahrnehmung einer „zwingend gebotenen sittlichen Verpflichtung“ erteilt werden (§ 68 Absatz 5 Satz 5 AsylG). Welche Situationen darunterfallen, bleibt offen.
Nebenbei bemerkt: In allen übrigen Fällen liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie der betroffenen Person erlaubt, die Einrichtung vorübergehend zu verlassen. Ermessensleitende Kriterien sehen aber weder das Gesetz noch die Begründung vor.
Insgesamt werden die Bedürfnisse der Betroffenen in den Regelungen nicht ausreichend geschützt. Ob Termine bei Beratungsstellen, Anwält*innen oder spezialisierten Schutzangeboten zu einer Verlassenserlaubnis führen, bleibt unklar. Auch für Arztbesuche soll nur bei akuten Erkrankungen, nicht aber bei chronischen Leiden eine Erlaubnis erteilt werden.
Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Aufwand: Für jeden Anlass muss eine gesonderte Erlaubnis beantragt werden. Je nach Ausgestaltung der Verfahren drohen lange Wartezeiten, die Betroffene davon abhalten könnten, überhaupt einen Antrag zu stellen. Wenn Betroffene ihre Einrichtung aber ohne erforderliche Erlaubnis verlassen, droht ihnen etwa die Inhaftierung (§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AsylG) oder dass ihnen Leistungen gekürzt werden (§ 1a Absatz 8 AsylbLG).
Möglichkeit der Inhaftierung von Kindern
Das GEAS-Anpassungsgesetz sieht auch neue Grundlagen für die sogenannte „Asylverfahrenshaft“ vor (§§ 69 ff. AsylG). Menschenrechtliche Bedenken bestehen insbesondere mit Blick auf eine Vorschrift, die es ermöglicht, auch Kinder zu inhaftieren (kritisch etwa Endres de Oliveira/González Méndez de Vigo).
Zwar beginnt die Vorschrift mit dem Grundsatz: „Minderjährige werden nicht in Haft genommen“ (§ 70a Absatz 3 Satz 1 AsylG). Tatsächlich erlaubt die Regelung jedoch weiterhin Ausnahmen. Minderjährige können inhaftiert werden, wenn die Haft „ihrem Wohl dient“ – etwa wenn ihre Eltern oder Betreuungspersonen in Haft sind oder, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft sie schützen soll (§ 70a Abs. 3 S. 3 AsylG).
Immerhin geht das Gesetz damit etwas über den ursprünglichen Entwurf hinaus: Dort sollten Minderjährige nur „grundsätzlich nicht“ in Haft genommen werden (§ 70a Abs. 3 S. 1 AsylG-E). Die neue Formulierung betont stärker, dass die Inhaftierung von Kindern nur als ultima ratio zulässig sein soll. An der grundlegenden menschenrechtlichen Kritik ändert das jedoch nichts:
Zunächst verpflichtet das europäische Recht die Mitgliedstaaten nicht, überhaupt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Inhaftierung von Kindern im nationalen Recht vorzusehen.
Vor allem aber widerspricht die Inhaftierung oder haftähnliche Unterbringung von Kindern den Kinderrechten aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Der UN-Kinderrechtsausschuss hält die Inhaftierung von Kindern in Asylverfahren ausdrücklich für unvereinbar mit dem Kindeswohl (Rn. 10). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont die extreme Vulnerabilität asylsuchender Kinder (EGMR 2021, Rn. 91).
Eine Inhaftierung kann daher nie ihrem Wohl dienen. Kinder sind außerhalb von Haftstrukturen unterzubringen und zu schützen – in Einrichtungen, die ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen. Auch Eltern und Betreuungspersonen dürfen zur Wahrung der Familieneinheit nur in äußersten Ausnahmefällen inhaftiert werden, wenn keine milderen Mittel ersichtlich sind. Andernfalls wird der Gedanke des Kindeswohls ins Gegenteil verkehrt und zur Begründung von Zwangsmaßnahmen herangezogen.
Fazit
Das GEAS-Anpassungsgesetz ermöglicht schwerwiegende Eingriffe in die Menschenrechte von Schutzsuchenden – vielfach weitergehend, als es nach Unionsrecht erforderlich wäre. Es besteht die Gefahr, dass Freiheitsbeschränkungen und Inhaftierungen von Schutzsuchenden von der Ausnahme zur Regel werden. Umso mehr wird es auf eine möglichst menschenrechtssensible Anwendung in der Praxis ankommen.
26.02.2026 Der Deutsche Bundestag plant, morgen das GEAS-Anpassungsgesetz zu beschließen. PRO ASYL und Amnesty International appellieren an die Abgeordneten, dem Gesetz in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen. Beide Organisationen warnen vor grundlegenden Menschenrechtsverstößen und fordern eine Überarbeitung des Gesetzes, welche die Menschenrechte achtet und insbesondere die Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden wahrt.
Im Mittelpunkt des Entwurfs stehen neu zu schaffende Sekundärmigrationszentren für Flüchtlinge vor dem Asylverfahren (Dublin-Fälle) und für Flüchtlinge, die in anderen Mitgliedstaaten bereits anerkannt sind, sowie neue Verlassensverbote für Aufnahmeeinrichtungen, eine ausgeweitete Asylverfahrenshaft und die umfassende Umsetzung von Grenzverfahren – alles deutlich über das von der EU verpflichtend vorgeschriebene Maß hinaus. Die Inhaftierung von Schutzsuchenden wird von der Ausnahme zu Regel, obwohl ein Staat die Bewegungsfreiheit von Menschen nur in Ausnahmefällen beschränken darf.
„Vieles von dem, was nun in Deutschland in Gesetzesform gegossen werden soll, existiert seit Jahren als Blaupause in Griechenland. Nun drohen Aspekte aus dem EU-Labor Ägäis auch in Deutschland: Entrechtung, Isolation und Verzweiflung. Ein Leben hinter verschlossenen Türen hat desaströse Auswirkungen auf diese Menschen, die nichts verbrochen haben. Der vorliegende Entwurf normalisiert systematisch Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentzug für Schutzsuchende. Er muss grundlegend überarbeitet werden“, fordert Karl Kopp, Geschäftsführer von PRO ASYL.
Julia Duchrow, Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland ergänzt und kritisiert die Bundesregierung: „Mit dem Umsetzungsgesetz hat sich die Bundesregierung für eine maximal restriktive Umsetzung zu Lasten von Schutzsuchenden entschieden. Selbst Kinder dürfen nun in bestimmten Fällen eingesperrt werden. Die Freiheit der Person ist ein grundlegendes Menschenrecht, das für alle gilt. Der Freiheitsentzug ist die schärfste Maßnahme des Staates gegenüber Menschen und darf nicht pauschal angeordnet werden. Eine automatische Anordnung von Freiheitsentzug ohne Einzelfallprüfung ist willkürlich. Dafür darf im Asylrecht kein Raum sein.“
Hintergrund zur GEAS-Reform
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde 2024 auf EU-Ebene verabschiedet und kommt ab dem 12. Juni 2026 in den EU-Mitgliedstaaten in Anwendung. Während die Verordnungen der Reform grundsätzlich direkt anwendbar sind, muss die Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht umgesetzt werden. Auch explizite Spielräume in den Verordnungen müssen national geregelt werden. Für Deutschland heißt dies, dass das deutsche Asyl- und Aufenthaltsgesetz komplett überarbeitet werden muss.
Forderungen von PRO ASYL und Amnesty International
PRO ASYL und Amnesty International haben die GEAS-Reform von Beginn an kritisiert und im Gesetzgebungsverfahren vor einer menschenrechtlich problematischen Umsetzung gewarnt. Beide Organisationen fordern folgende Änderungen im Gesetz:
● Keine Freiheitsbeschränkungen: Das GEAS-Anpassungsgesetz sieht vor, dass die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden stark eingeschränkt wird: Sie dürfen die Unterkunft nur tagsüber verlassen, abgelehnte Asylsuchende dürfen gar nicht raus, teils über Monate hinweg. Diese Maßnahmen greifen schwer in die Freiheit der Betroffenen ein und können faktisch Haft darstellen. Da das EU-Recht solche Beschränkungen nur in Grenzverfahren zwingend vorschreibt, sollten sie aus diesem nationalen Umsetzungsgesetz gestrichen werden. Nötig ist eine menschenrechtssensible Umsetzung, die Freiheitsbeschränkungen nicht normalisiert, sondern auf das absolut notwendige Minimum begrenzt.
● Keine Asylverfahrenshaft: Bereits während des laufenden Asylverfahrens sollen künftig Inhaftierungen möglich sein. Selbst besonders schutzbedürftige Personen, darunter Kinder und Menschen mit Behinderung, können inhaftiert werden. Inhaftierungen sind psychisch stark belastend und beeinträchtigen regelmäßig die Fairness von Asylverfahren.
● Asylaußengrenzverfahren in optionalen Fällen streichen: Das EU-Recht schreibt Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen nur in bestimmten Fällen verbindlich für alle Mitgliedstaaten vor. In vielen weiteren Fällen räumt es den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum dazu ein. Mit dem deutschen Umsetzungsgesetz will die Regierung über die verpflichtenden Fälle hinaus gehen, indem sie Grenzverfahren auch in optionalen Fällen vorsieht. Grenzverfahren sind generell abzulehnen, da sie mit gesenkten Verfahrensstandards und der Gefahr pauschaler Inhaftierung einhergehen. Eine über das verpflichtende EU-Recht hinausgehende Ausweitung von Grenzverfahren ist daher erst recht inakzeptabel und muss aus dem Gesetz gestrichen werden.
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verfassungsblog.de 13.03.2026 Schlechte Aussichten für Geflüchtete Noch einmal: Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive
- Pressemitteilung Pro Asyl: PRO ASYL und Amnesty International fordern Abgeordnete zur Ablehnung des GEAS-Umsetzungsgesetzes auf