16.04.2025 Wir zitieren einen Bericht von Zeit-Online:
Asylsuchende, die über Griechenland nach Deutschland gekommen sind, dürfen dahin abgeschoben werden – sofern sie alleinstehend und arbeitsfähig sind. Es drohe keine Not.
Alleinstehende, arbeitsfähige und gesunde Asylsuchende, die über Griechenland nach Deutschland gekommen sind, dürfen auch wieder dorthin abgeschoben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Trotz Mängeln im griechischen Aufnahmesystem drohe diesem nicht vulnerablen Personenkreis keine extreme Not. Ihre Menschenrechte würden nicht verletzt.
Zwar hätten viele Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente unmittelbar nach der Ankunft in Griechenland keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, hieß es. Sie könnten aber "voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften mit sanitären Einrichtungen unterkommen". Auch eine medizinische Notfall- und Erstversorgung sei gewährleistet.
Das Gericht wies damit die Klagen eines staatenlosen Mannes aus dem nördlichen Gazastreifen und eines Somaliers ab. Die Männer hatten ihre Heimat in den Jahren 2017 und 2018 verlassen. Sie reisten über die Türkei nach Griechenland ein. Dort wurde ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt, und sie erhielten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Später reisten sie nach Deutschland weiter und stellten erneut Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung zurück nach Griechenland an. Dagegen reichten die Männer Klagen ein. In den Vorinstanzen hatten sie keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht folgte mit dem Urteil der Beurteilung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs.