10.08.2026 Eine Eilentscheidung von bundesweiter Bedeutung zum AsylbLG traf das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
- Aus 07.08.2026 | Aktuell des Flüchtlingsrates NRW:
AMMVO/Dublin-Verordnung Eilentscheidung zum AsylbLG: LSG Baden-Württemberg erklärt Leistungsausschluss in Dublin-Fällen für unionsrechtswidrig
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat den Leistungsausschluss für Personen in sogenannten Dublin-Fällen gekippt. Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 im Eilverfahren entschied das Gericht, dass § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der bis zum 28. April 2026 geltenden Fassung unionsrechtswidrig und somit unanwendbar ist (Az.: L 7 AY 3689/25 ER-B). Die Richter bezogen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (Az.: C-621/24). Nach dieser Rechtsprechung muss Asylbewerbern gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) durchgehend ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden. Infolgedessen dürfen betroffenen Leistungsberechtigten die Grundleistungen nicht pauschal entzogen werden.
Daraufhin gab es in B-W am 04.08.2026 einen Erlass, "dass entsprechende Krankenkassenbeiträge künftig im Rahmen des § 6 AsylbLG übernommen werden können. Diese Neuregelung erstreckt sich explizit auch auf bereits aufgelaufene Beitragsschulden der Leistungsberechtigten", meldet der FRNRW in einem weiteren Aktuell.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat seine bisherige Rechtsauffassung zur Obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) geändert. Mit Erlass vom 04.08.2026 teilt das Ministerium den Sozialbehörden mit, dass entsprechende Krankenkassenbeiträge künftig im Rahmen des § 6 AsylbLG übernommen werden können. Diese Neuregelung erstreckt sich explizit auch auf bereits aufgelaufene Beitragsschulden der Leistungsberechtigten.
Den Erlass haben wir hier für Sie verlinkt.