Dublin-Fälle: Leistungsberechtigten dürfen Grundleistungen nicht pauschal entzogen entzogen

10.08.2026 Eine Eilentscheidung von bundesweiter Bedeutung zum AsylbLG traf das Landessozialgericht Baden-Württemberg. 

  • Aus 07.08.2026 | Aktuell des Flüchtlingsrates NRW:

AMMVO/Dublin-Verordnung Eilentscheidung zum AsylbLG: LSG Baden-Württemberg erklärt Leistungsausschluss in Dublin-Fällen für unionsrechtswidrig

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat den Leistungsausschluss für Personen in sogenannten Dublin-Fällen gekippt. Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 im Eilverfahren entschied das Gericht, dass § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der bis zum 28. April 2026 geltenden Fassung unionsrechtswidrig und somit unanwendbar ist (Az.: L 7 AY 3689/25 ER-B). Die Richter bezogen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (Az.: C-621/24). Nach dieser Rechtsprechung muss Asylbewerbern gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) durchgehend ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden. Infolgedessen dürfen betroffenen Leistungsberechtigten die Grundleistungen nicht pauschal entzogen werden.

Daraufhin gab es in B-W am 04.08.2026 einen Erlass, "dass entsprechende Krankenkassenbeiträge künftig im Rahmen des § 6 AsylbLG übernommen werden können. Diese Neuregelung erstreckt sich explizit auch auf bereits aufgelaufene Beitragsschulden der Leistungsberechtigten", meldet der FRNRW in einem weiteren Aktuell.

07.08.2026 | Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Baden-Württemberg: Erlass zur Übernahme von Krankenkassenbeiträgen über § 6 AsylbLG

Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat seine bisherige Rechtsauffassung zur Obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) geändert. Mit Erlass vom 04.08.2026 teilt das Ministerium den Sozialbehörden mit, dass entsprechende Krankenkassenbeiträge künftig im Rahmen des § 6 AsylbLG übernommen werden können. Diese Neuregelung erstreckt sich explizit auch auf bereits aufgelaufene Beitragsschulden der Leistungsberechtigten.

Den Erlass haben wir hier für Sie verlinkt.