17.06.2026 Einen vollen Erfolg feierten Rechte und Rechtsextreme nach der Abstimmung im EU-Parlament über die sog. Rückkehrzentren. Die fiel im Zusammenspiel deutlich aus: 418 Ja-, 218 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen. Die Realisierung ist noch unklar:
In welchen Ländern die Zentren errichtet werden sollen, ist offen. Im Gespräch sind unter anderem Staaten in Afrika. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt – CSU-Parteikollege des EVP-Vorsitzenden Manfred Weber – gehört zu den Befürwortern dieser Abschiebezentren und will bis Jahresende entsprechende Vereinbarungen mit Drittstaaten getroffen haben. (Zeit)
Dazu Pressestimmen:
- web.de 18.06.2026 "Schickt sie zurück" Rechtsextreme feiern Entscheidung im EU-Parlament mit Sprechchören
Mehr Abschiebungen, mehr Härte: Neue Regeln für abgelehnte Asylbewerber sollen den EU-Staaten mehr Handhabe in der Migrationspolitik geben. Auch Rückkehrzentren in Drittstaaten rücken näher.
Das Europaparlament hat dem Vorhaben der umstrittenen Rückkehrzentren für abgelehnte Asylbewerber in Drittstaaten und weiteren Verschärfungen von Asylregeln zugestimmt. Eine Mehrheit aus konservativen und rechten Abgeordneten stimmte in Straßburg den Gesetzesänderungen zu, die mehr Abschiebungen ermöglichen sollen. Die EU-Staaten müssen dem Kompromiss nun noch final zustimmen, damit die neuen Abschieberegeln in Kraft treten können. Dies gilt als Formalie.
Das Parlament nahm sie mit 418 Ja-, 218 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen an. Die Abstimmung wurde von Jubel und Pfiffen begleitet. Nach der Annahme klatschten Abgeordnete des rechten Spektrums - darunter auch deutsche AfD-Europaabgeordnete - und riefen "Send them back" (in etwa: "Schickt sie zurück"), was mit "Shame on you"-Chören (in etwa: "Schande") beantwortet wurde.
In die geplanten Abschiebezentren ("Return Hubs") außerhalb der Europäischen Union sollen vollziehbar Ausreisepflichtige kommen, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgebracht werden können - etwa, weil das Heimatland sich weigert, sie zurückzunehmen. Unbegleitete Minderjährige sollen den neuen Regelungen nach nicht in die Zentren abgeschoben werden. Für Familien mit Kindern und Jugendlichen gibt es die Möglichkeit dagegen schon.
Welche Länder bereit wären, die Zentren auf ihrem Staatsgebiet einzurichten, ist offen. Laut Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) sollen noch in diesem Jahr konkrete Vereinbarungen getroffen werden.
- Spiegel-Bezahlbeitrag 18.06.2026 Abstimmung zur Rückführungsverordnung AfD soll »Abschiebeparty« im EU-Parlament gefeiert haben
Im EU-Parlament haben Konservative und extrem Rechte eine härtere Abschiebepolitik durchgesetzt. Schon im Plenum gab es Tumulte, nun sorgt eine angeblich lautstarke Feier nach der Abstimmung für Aufregung. ...
- DLF 17.06.2026 EU-Parlament stimmt Abschiebezentren in Drittstaaten zu
Das EU-Parlament hat der umstrittenen Schaffung von Abschiebezentren außerhalb der EU zugestimmt.
In Straßburg stimmte eine Mehrheit aus konservativen und rechten Abgeordneten dieser und weiterer Verschärfungen der Asylregeln zu. Die Abschiebezentren in Nicht-EU-Ländern sind für Menschen ohne Aufenthaltsrecht vorgesehen, die nicht in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden können, etwa weil diese ihre Aufnahme verweigern. Wo solche Abschiebezentren entstehen könnten, ist bisher unklar. Im Gespräch sind unter anderem Staaten in Afrika. Nach der Abstimmung klatschten Abgeordnete des rechten Spektrums und skandierten „send them back“, also „Schickt sie zurück“. Gegner reagierten mit „shame on you“-Rufen, zu deutsch „Schande“.
- ZEIT 17.06.2026 EU-Parlament stimmt Abschiebezentren in Drittstaaten zu
Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben mehrheitlich für strengere Asylregeln gestimmt. Bei der Abstimmung kam es zu Zwischenrufen und Sprechchören.
Das EU-Parlament hat deutlich strengeren Asyl- und Abschieberegeln zugestimmt. Dazu gehört auch das umstrittene Vorhaben, sogenannte Rückkehrzentren – Return Hubs – für abgelehnte Asylsuchende in Drittstaaten zu errichten und zu nutzen. Eine Mehrheit aus konservativen und rechten Abgeordneten stimmte für die Gesetzesänderungen, die mehr Abschiebungen ermöglichen sollen.
Damit die neuen Abschieberegeln in Kraft treten können, ist zuvor im Rat der EU eine finale Zustimmung der Mitgliedsstaaten nötig. Dies gilt als Formalie.
418 Abgeordnete stimmten in Strasbourg für die sogenannte Rückführungsverordnung, 218 dagegen, 30 enthielten sich. Die Abstimmung wurde von Jubel und Pfiffen begleitet. Nach der Abstimmung klatschten Abgeordnete des rechten Lagers und riefen »Send them back« (»Schickt sie zurück«). In Reaktion darauf gab es »Shame on you«-Sprechchöre (»Schämt euch«).
Bis zu 30 Monate Abschiebehaft
In die geplanten Abschiebezentren außerhalb der EU sollen Ausreisepflichtige kommen, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgebracht werden können – etwa weil diese sich weigern, sie aufzunehmen. Unbegleitete Minderjährige sollen den neuen Regelungen nach nicht abgeschoben werden können, Familien mit Kindern und Jugendlichen dagegen schon.
Die neuen Gesetze sollen nach Inkrafttreten auch festlegen, wie abgelehnte Asylsuchende bei ihrer eigenen Abschiebung mitwirken müssen, wenn sie nicht verhaftet werden wollen. Zudem können ihnen europaweit Unterhaltsleistungen gestrichen oder Reisedokumente beschlagnahmt werden. Außerdem ist Abschiebehaft für bis zu zwei Jahre möglich, in besonderen Fällen sogar länger.
Der Einigung über die neuen Asylregeln war ein gemeinsamer Beschluss der Europäischen Volkspartei (EVP) und rechter Parteien im EU-Parlament vorausgegangen. In welchen Ländern die Zentren errichtet werden sollen, ist offen. Im Gespräch sind unter anderem Staaten in Afrika. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt – CSU-Parteikollege des EVP-Vorsitzenden Manfred Weber – gehört zu den Befürwortern dieser Abschiebezentren und will bis Jahresende entsprechende Vereinbarungen mit Drittstaaten getroffen haben.
Pro Asyl spricht von »toxischer Abschiebungsverordnung«
Menschenrechtsorganisationen und mehrere Fraktionen im Europaparlament kritisieren insbesondere die geplanten Rückführungszentren außerhalb der Europäischen Union. Sie warnen vor einer Aushöhlung von Grundrechten. Sie befürchten Einschränkungen der Rechte und Würde von Migrantinnen und Migranten sowie haftähnliche Lager außerhalb Europas und mangelnde Kontrollmöglichkeiten über die Bedingungen in den Einrichtungen.
Die rechtspolitische Sprecherin von Pro Asyl, Wiebke Judith, sprach von einer »toxischen Abschiebungsverordnung«, mit der »migrationspolitische Forderungen der extremen Rechten übernommen« worden seien. Das gefährde die Rechte von Schutzsuchenden sowie die rechtsstaatlichen und demokratischen Grundlagen der EU. »Außereuropäische Abschiebungszentren, massiv ausgeweitete Abschiebungshaft und schwächerer Rechtsschutz – das sind Zutaten für Menschenrechtsverletzungen«, sagte Judith.
Eine ausführliche juristische Bewertung:
- LTO 23.06.2026 Europäisches Parlament verabschiedet Rückkehrverordnung Wie Abschiebung in Drittstaaten rechtlich möglich ist
Gastbeitrag von Prof. Dr. Daniel Thym, LL.M.
"Return Hubs" in Drittstaaten sollen Abschiebungen erleichtern. Das erlaubte das Europäische Parlament mit einer Mitte-Rechts-Mehrheit. Das Vorhaben ist menschenrechtlich kein Skandal, aber auch kein Wundermittel, meint Daniel Thym.
Am Ende drückte der EU-Gesetzgeber aufs Tempo. Am 17. Juni hat das Europäische Parlament die neue EU-Rückführungsverordnung mit einer Mitte-Rechts-Mehrheit unter Einschluss einiger Liberaler angenommen. Die Verordnung schafft für die europäischen Mitgliedstaaten einheitliche, unmittelbar geltende Rückkehrregelungen und löst die Rückführungslinie von 2008 vollständig ab.
Das umstrittenste Element: "Return Hubs", also Zentren in Drittstaaten, in die Ausreisepflichtige überstellt werden sollen, bevor oder anstatt dass sie in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Dieses Vorhaben sorgt für Kritik – und wird häufig missverstanden.
Wo die Kritik richtig liegt und wo nicht
Die zentrale Unwägbarkeit betrifft die praktische Ausgestaltung. Der Verordnungstext lässt offen, ob die betroffenen Personen dauerhaft im "Return Hub" bleiben. Möglich ist auch ein nur vorübergehender Aufenthalt zur freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in die Heimat. Bei einem längeren Aufenthalt kann man auch von "Zentren" sprechen, Art. 17 Abs. 2 f. Rückkehrverordnung erlaubt beide Varianten.
Auch die Ausgestaltung vor Ort kann ganz unterschiedlich aussehen. Eine Inhaftierung dürfte allenfalls dort stattfinden, wo eine illegale Weiterreise in den Schengen-Raum droht. Doch wer betreibt die Zentren: EU-Staaten, das Drittland, Internationale Organisationen oder private Dienstleister? Dürfen die überstellten Personen arbeiten und sich im Land frei bewegen? Die Verordnung schweigt zu alldem und überlässt die Ausgestaltung den diplomatischen Verhandlungen mit den Partnerländern.
Gesetzgeberisch ergibt sich diese Flexibilität aus der offenen Formulierung des Art. 17 der vorläufigen Endfassung*. Die Kritik reibt sich an dessen Unbestimmtheit, macht dabei jedoch den Fehler, die unterschiedlichen Umsetzungsvarianten mit rechtlicher Vogelfreiheit gleichzusetzen. Diese isolierte Lektüre des Art. 17 ergibt ein unvollständiges Bild. Die entscheidenden Schutzgarantien stehen an anderer Stelle.
Kein "Outsourcing" von Asylverfahren
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, Return Hubs mit dem Konzept des "sicheren Drittstaats" zu verwechseln. Bei diesem Konzept ginge es um die Überstellung von Asylbewerbern in ein Drittland, damit dieses den Asylantrag prüft und Schutz gewährt. Großbritannien versuchte dies in Ruanda – freilich ohne Erfolg.
Return hubs folgen einer anderen Logik. Denn die Rückführungsverordnung setzt voraus, dass jemand "illegal aufhältig" ist, weil kein Aufenthaltsrecht besteht (hier, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2). Das ist der zentrale Unterschied zu sicheren Drittstaaten, in die auch Flüchtlinge mit Schutzbedarf aufgrund einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung überstellt werden dürfen. Praktisch bedeutet dies, dass vor der Überstellung in Return Hubs der Asylantrag inhaltlich geprüft sein muss. Return Hubs sind also für Ausreisepflichtige, deren Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits abgelehnt hat. Meistens könnten die Betroffenen im Einklang mit den Menschenrechten in ihren Heimatstaat zurückkehren. Allerdings machen das nur wenige, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet wären. Auch Abschiebungen sind zum Scheitern verurteilt, wenn die Heimatländer nicht kooperieren. In diese Lücke stoßen Return Hubs durch eine alternative Abschiebungsdestination.
Verfahrensgarantien: Ausländerbehörden als potenzielle Schwachstelle
Im Asylverfahren wird nur geprüft, ob jemandem im Heimatstat eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, nicht jedoch, ob ein Return Hub in einem anderen Land hinreichend sicher ist. Dies müssen die Behörden und Gerichte also separat prüfen, was die Rückkehrverordnung auch vorschreibt und sich unabhängig davon aus der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ergibt. Unproblematisch ist die Situation, wenn das BAMF bereits in der Asylentscheidung festlegt, dass neben der Rückkehr in den Heimatstaat auch eine Abschiebung in den Return Hub möglich sein soll.
Das BAMF verfügt über die Sachkenntnis, um die Sicherheitslage in zahlreichen Drittstaaten zu beurteilen. Komplizierter wird es, wenn der Drittstaat mit dem Return Hub erst nachträglich als Abschiebungsziel bestimmt wird (hier, Art. 12 Abs. 2a). Dies fällt nämlich in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden, die weniger Erfahrung mit der Prüfung des Refoulementverbots haben – also mit dem völkerrechtlichen Prinzip, dass Menschen nicht in Länder verbracht werden dürfen, in denen ihnen Folter, unmenschliche Behandlungen oder schwerste Menschenrechtsverstöße drohen. Die Bundesregierung sollte daher die Option ernsthaft prüfen, das BAMF in deren Entscheidung einzubeziehen (hier, Art. 12 Abs. 3a). Dies beugt Fehlern vor und sichert die politische Akzeptanz.
Gegen eine isolierte Zielstaatsbestimmung unabhängig vom Asylbescheid kann man vor Gericht ziehen. Dass die Verordnung die "automatische aufschiebende Wirkung" von Rechtsbehelfen verneint (hier, Art. 28a Abs. 1), setzt diese dem Verdacht aus, gegen die Menschenrechte zu verstoßen. Das ist freilich ein Missverständnis. Mit dem automatischen Suspensiveffekt meint die Menschenrechtsjudikatur nach deutscher Dogmatik die Option einstweiligen Rechtsschutzes (hier, S. 16-18). Eben dies gewährleistet die Verordnung bei einem drohenden Refoulement jedoch, wobei die Gerichte einige juristische Details zu klären haben werden.
Detailbestimmung mit großer Tragweite
Diese Verfahrensgarantien unterscheiden Return Hubs von der jüngsten US-Abschiebungspraxis. Die Regierung von Donald Trump verbrachte Ausreisepflichtige und Asylbewerber kurzerhand in Foltergefängnisse oder unsichere Drittstaaten. In Europa wäre das illegal. Das Refoulementverbot gilt vollumfänglich – und zwar in der weiten europäischen Lesart, die über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgeht. Eine Überstellung darf nicht stattfinden, wenn im Zielstaat eine katastrophale Sicherheitslage herrscht oder geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
Return Hubs unterscheiden sich auch von den italienischen Zentren in Albanien. Italien betreibt diese selbst, um dort aus die Rückführung in die Heimat voranzutreiben – nach Meinung eines Generalanwalts im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht aus. Es findet also ein extraterritoriales Rückkehrverfahren statt, weshalb die Garantien der Richtlinie in Albanien einzuhalten sind.
Bei Return Hubs ist dies anders. Die Rückkehrverordnung bestimmt den Drittstaat, wo sich der Return Hub befindet, zum "Rückkehrstaat" (hier, Art. 4 Nr. 3 Buchst. g). Dieses scheinbar technische Detail bewirkt, dass das Rückkehrverfahren mit der Überstellung formal beendet ist. Was danach passiert, richtet sich nach dem nationalen Recht des Drittstaats. Die einfachgesetzlichen Schutzgarantien der Rückkehrverordnung enden mit der Überstellung: Asylfolgeanträge nach EU-Recht sind im Return Hub nicht möglich, und auch die EU-Regeln über Haft, Rechtsschutz und Mitwirkungspflichten gelten nicht. Stellungnahmen auch von Experten missverstehen diese Funktionslogik.
Refoulementverbot als roter Faden
Mit der Überstellung treten die Menschenrechte an die Stelle der Schutzvorschriften der Rückkehrverordnung. Diese verlangen nach ständiger Rechtsprechung, dass BAMF und Ausländerbehörden aufgrund von Länderberichten und allen sonstigen verfügbaren Informationen eine zukunftsgerichtete Prognose durchführen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein illegales Refoulement oder eine "Kettenrückführung" in weitere Staaten droht. Soweit das der Fall ist, muss die Überstellung unterbleiben. Das dürfte an sich unstreitig sein, aber gleichwohl noch Debatten verursachen.
So werden einige argumentieren, in den Return Hubs müssten die höheren Standards für Asylbewerber und Flüchtlinge gelten, die keiner extremen Armut ausgesetzt werden dürfen ("Bett, Brot, Seife"), obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Ausreisepflichtige ohne Schutzbedarf die strengeren Standards für übermäßige Leiden und Todesgefahr anlegt. Deutsche Verwaltungsgerichte ignorieren diese Unterscheidung seit einiger Zeit. Praktisch dürfte diese Rechtsfrage freilich kaum relevant werden, weil die Mitgliedstaaten aus Gründen der politischen Glaubwürdigkeit ein Mindestlebensniveau sicherstellen werden.
Ungeklärt bleibt darüber hinaus, wann eine Haft im Return Hub ein menschenrechtliches Überstellungsverbot bewirkt, weil deren Ausgestaltung die Hürde einer "flagranten Verletzung" von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) überschreitet. Dazu gibt es bisher kaum Rechtsprechung, die noch dazu die Auslieferung und nicht die Abschiebung betraf. Außerdem erlaubt der EU-Gesetzgeber die Überstellung von Familien mit kleinen Kindern, was meistens gegen EuGH-Urteile zu Art. 24 GRCh – dem Kindeswohl – verstoßen dürfte. Die Mehrheit im Europäischen Parlament bestand auf eine Option, die in der Praxis leerlaufen dürfte, aber politische Unterstützung kostete.
Kein "Muss": Vertrag oder Vereinbarung
Häufig wird angenommen, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag notwendig sei, damit Return Hubs menschenrechtskonform sind. Das stimmt so nicht. Deutschland kann einen nigerianischen Staatsangehörigen auch ohne Rückübernahmeabkommen in das Heimatland abschieben, sofern das Refoulementverbot nicht entgegensteht. Diplomatische Zusicherungen und Monitoring mögen politisch wünschenswert sein und können bestehende Zweifel an der hinreichenden Sicherheit des Drittstaats ausräumen helfen. Menschenrechtlich zwingend sind sie nicht.
Ohnehin würde ein völkerrechtlicher Vertrag den Betroffenen nicht automatisch bessere individuelle Rechtspositionen verschaffen. So konzentrieren sich die meisten Rücknahmeabkommen auf administrative Absprachen und sind daher nach der EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar. Der offene Charakter des Art. 17 Rückkehrverordnung verlangt nicht, dass dies bei Return Hubs zwangsläufig anders sein müsste. Das bestätigt ein zentrales Ergebnis dieses Beitrags: Die maßgeblichen Schutzvorschriften finden sich nicht in der offenen Bestimmung über Return Hubs, sondern in den Schutzvorschriften der Rückkehrverordnung und der EU-Asylgesetzgebung.
Einige werden zu argumentieren versuchen, dass die EMRK und die GRCh in den Return Hubs auch dann vollumfänglich gelten, wenn diese – anders als die italienischen Zentren in Albanien – von Drittstaaten oder internationalen Organisationen betrieben werden. Bei der EMRK ist das im Lichte jüngerer Urteile relativ eindeutig nicht der Fall. Auch bei der Charta sprechen die besseren Argumente dagegen, weil die Rückkehrverordnung sich materieller Vorgaben für die operative Ausgestaltung der Return Hubs weitgehend enthält.
Kein Skandal, aber auch kein Wundermittel
In Brüssel werden Return Hubs als "innovative Lösung" oder "neue Wege" präsentiert. In der Sache stimmt das auch, weil dieses Modell so erst seit Kurzem diskutiert wird. Allerdings hat die jüngste Diskussion eine Vorgeschichte. Schon vor 20 Jahren versuchten die EU-Mitgliedstaaten, benachbarte Drittstaaten davon zu überzeugen, Drittstaatsangehörige zurückzunehmen, die im Wege des Transits durch diese gereist waren. Die EU-Organe investierten viel politisches Kapital in derartige Transitklauseln, freilich mit mäßigem Erfolg. Die Nachbarländer lehnten das Ansinnen vielfach ab oder verweigerten später die Umsetzung.
Auch bei Return Hubs ist die Gefahr einer "Phantomdebatte" real. Nicht weil es außerhalb Europas keine Länder gäbe, die hinreichend sicher wären, sondern weil deren Kooperationsbereitschaft begrenzt sein dürfte. Kaum jemand dürfte ernsthaft erwarten, dass mehr als einige hundert Personen in einen Return Hub überstellt werden dürften. Wenn dem so ist, benötigen die Mitgliedstaaten ein intelligentes Design.
Return Hubs sollten für bestimmte Migrationsrouten oder Teilgruppen von Ausreisepflichtigen genutzt werden, um durch ein Gesamtpaket mit Anreizen und Druckmitteln die Rückkehrbereitschaft generell zu fördern und die Zielgruppe von der illegalen Einreise abzuhalten. Nur dann lohnt sich der finanzielle und politische Ressourcenaufwand. Return Hubs dienen als sichtbares "Kontrollsignal", mit dem sich die Regierungen mehr Zeit erkaufen, um in ihrem Windschatten die administrativen, rechtlichen und diplomatischen Strukturdefizite der Rückkehrpolitik anzugehen.
*Dieser Beitrags bezieht sich auf die Nummerierung des Kompromisstextes, der vom Plenum angenommen wurde. Die Nummerierung wird für die Veröffentlichung im Amtsblatt aktualisiert, sodass sich die Artikel- und Absatznummern – nicht jedoch der Inhalt – ändern werden. Da einige Artikel des Kommissionsvorschlags gestrichen und häufig neue Absätze ergänzt wurden, wird z.B. aus Art. 17 Abs. 2a des Kompromisstextes voraussichtlich Art. 14 Abs. 3 der endgültigen Fassung. LTO behält sich vor, die Nummerierung nach der Veröffentlichung anzupassen.
Professor Dr. Daniel Thym ist Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und leitet das dortige Forschungszentrum Ausländer- und Asylrecht.