07.03.2026 Zur Praxis der Dublin-Verfahren entschied jetzt der Europäische Gerichtshof. Die Weigerung Italiens, Geflüchtete zurückzunehmen, die zum Beispiel nach Deutschland weitergewandert waren, ist rechtswidrig. Trotzdem ist Deutschland nach 6 Monaten für das hier angestrengte Asylverfahren zuständig.
Die italienische Regierung hatte allerdings schon 2022 erklärt, grundsätzlich keine Rücküberstellungen mehr anzunehmen.
Das ist rechtswidrig - wird in der Praxis aber wohl erst einmal weitergehen. (ZDF)
Italien nimmt keine Geflüchteten zurück, die weiterwanderten. Deutschland ist für die Asylverfahren zuständig, entschied der EuGH und gab einen Tipp. Wenn Italien generell keine Dublin-Flüchtlinge aus Deutschland zurücknimmt, geht nach sechs Monaten die Zuständigkeit auf Deutschland über. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Wenn Deutschland das verhindern wolle, müsse es Italien verklagen, rieten die Richter:innen. (taz)
Deutschland könnte Italien verklagen So hat nämlich jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, einen anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH zu verklagen, wenn dieser seine rechtlichen Pflichten nicht einhält. Auch die EU-Kommission könnte ein solches Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Diese Option nennt der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich... (ZDF)
Allerdings gilt die bisherige Praxis nur noch Juli. Dann treten die neuen Regeln von GEAS in Kraft. Doch:
Das Urteil dürfte auch im GEAS-System relevant bleiben. Denn die Grundidee der Dublin-Regeln bleibt dort erhalten: Zuständig bleibt also im Grundsatz der Staat, in dem ein Asylbewerber zuerst europäischen Boden betritt. (ZDF)
Im Folgenden Pressestimmen.
- ZDF heute 05.03.2026 EuGH zum Asylrecht: Urteil zu Asyl-Zuständigkeiten: Alles beim Alten
Italien weigert sich, Asylbewerber aufzunehmen, für die es laut EU-Recht zuständig ist. In der Praxis müssen deshalb oft andere EU-Staaten wie Deutschland die Verfahren übernehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die sogenannten Dublin-Regeln für Zuständigkeiten in Asylverfahren bestätigt. Ein deutsches Verwaltungsgericht hatte das höchste europäische Gericht angerufen, um eine grundlegende Frage im europäischen Asylrecht zu klären:
Wenn ein Mitgliedstaat sich kategorisch weigert, seine Rechtspflichten zu erfüllen - müssen andere dann automatisch einspringen?
EuGH entscheidet zu Italiens Weigerung
Hintergrund des EuGH-Urteils ist ein Verfahren am Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dort hatte ein Syrer gegen die Ablehnung seines Asylantrags geklagt. Der Mann war über Italien nach Deutschland eingereist. Nach der Dublin-III-Verordnung war deshalb zunächst Italien für sein Asylverfahren zuständig, weil der Syrer dort zuerst europäischen Boden betreten hatte.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte seinen Antrag deshalb ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Die italienische Regierung hatte allerdings schon 2022 erklärt, grundsätzlich keine Rücküberstellungen mehr anzunehmen. Das Verwaltungsgericht sah darin einen "Systembruch" mit den Dublin-Regeln und fragte den EuGH, ob deshalb Deutschland automatisch zuständig werde.
Dem erteilte der Gerichtshof heute eine Absage: Der eigentlich zuständige Mitgliedstaat könne sich "nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen". Diese würde das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin-Systems gefährden.
Frist von sechs Monaten in der Praxis entscheidend
In der Praxis wird Italiens Verweigerungshaltung aber wohl keine Konsequenzen haben, denn: Für die Überstellung der Asylbewerber gilt eine strenge Frist von sechs Monaten. Wird sie in dieser Zeit nicht durchgeführt, geht die Zuständigkeit über - und zwar auf den ersuchenden Mitgliedstaat, in diesem Fall also Deutschland. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat dadurch gegen seine rechtlichen Pflichten verstößt. Irgendwann soll nämlich zum Schutz des Asylbewerbers die Zuständigkeit geklärt sein:
"Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat, und somit die Effektivität ihres Grundrechts, Asyl in einem Mitgliedstaat zu beantragen." Pressemitteilung des EuGH
Unter anderem die Bundesregierung hatte sich darauf berufen, dass die Frist in so einer Konstellation nicht gelten könne, da sonst das rechtswidrige Verhalten Italiens faktisch erlaubt würde. Diese Argumentation akzeptierte der EuGH aber nicht - er zeigte allerdings explizit einen anderen Weg auf.
Deutschland könnte Italien verklagen
So hat nämlich jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, einen anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH zu verklagen, wenn dieser seine rechtlichen Pflichten nicht einhält. Auch die EU-Kommission könnte ein solches Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Diese Option nennt der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Vorlage nicht danach gefragt hatte.
Klage gegen Italien unwahrscheinlich
Theoretisch könnte Deutschland also Italien verklagen und so versuchen, die Rücknahme von Asylbewerbern zu erzwingen. Praktisch erscheint das aus mehreren Gründen unwahrscheinlich:
Friedrich Merz hat zur italienischen Regierungschefin Giorgia Meloni einen guten Draht, außerdem sind die beiden Länder in vielen Fragen aufeinander angewiesen, gerade in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Außerdem steht mit GEAS, dem neuen europäischen Asylsystem, gerade erst ein hart ausgehandelter Kompromiss. Den möchte wohl niemand mit einer Klage gefährden.
Das Urteil dürfte auch im GEAS-System relevant bleiben. Denn die Grundidee der Dublin-Regeln bleibt dort erhalten: Zuständig bleibt also im Grundsatz der Staat, in dem ein Asylbewerber zuerst europäischen Boden betritt.
- LTO Presseschau EuGH zu Dublin-Verfahren:
Deutschland ist für das Asylverfahren eines syrischen Flüchtlings zuständig, wenn dieser sechs Monate lang nicht in den eigentlich zuständigen EU-Staat Italien zurückgeführt werden kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn die Rückführung daran scheiterte, dass sich Italien wegen Überlastung seit Ende 2022 generell weigert, Dublin-Flüchtlinge zurückzunehmen. Gleichzeitig wies der EuGH darauf hin, dass Deutschland oder die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einleiten könnten. Die Bundesregierung setzt allerdings eher darauf, dass Italien im reformierten EU-Asylsystem ab Juni 2026 wieder Rücküberstellungen ermöglicht, weil Italien dann durch einen Solidaritätsmechanismus entlastet werden kann. FAZ (Stephan Klenner), taz.de (Christian Rath), zdf.de (Daniel Heymann), zeit.de, beck-aktuell und LTO berichten.
Reinhard Müller (FAZ) argumentiert, dass die aktuelle EuGH‑Entscheidung erneut zeige, wie absurd und dysfunktional das derzeitige europäische Asylsystem sei. Deutschland werde dabei strukturell benachteiligt, während Staaten wie Italien, die sich nicht an die Regeln halten, faktisch belohnt würden. Müller sieht darin ein Symptom für ein tieferes Problem: fehlende Solidarität, Fairness und Respekt innerhalb der EU‑Mitgliedstaaten.
Italien nimmt keine Geflüchteten zurück, die weiterwanderten. Deutschland ist für die Asylverfahren zuständig, entschied der EuGH und gab einen Tipp.
Wenn Italien generell keine Dublin-Flüchtlinge aus Deutschland zurücknimmt, geht nach sechs Monaten die Zuständigkeit auf Deutschland über. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Wenn Deutschland das verhindern wolle, müsse es Italien verklagen, rieten die Richter:innen.
Im konkreten Fall ging es um einen Syrer, der über Italien nach Baden-Württemberg kam. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) lehnte den Asylantrag des Syrers als unzulässig ab. Denn nach den Dublin-Regeln wäre eigentlich Italien für sein Asylverfahren zuständig; schließlich war der Syrer dort in die EU eingereist.
Doch Italiens Ministerpräsidentin Giorgia Meloni hatte im Dezember 2022 als eine ihrer ersten Amtshandlungen verfügt, dass Italien keine weitergewanderten Flüchtlinge aus anderen EU-Staaten zurücknimmt, auch wenn Italien rechtlich zuständig ist. Italien begründete das mit Überlastung.
Der Syrer klagte beim Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen gegen die Ablehnung seines Asylantrags und das VG fragte den EuGH, wer nun für den Asylantrag zuständig sei.
Faktische Belohnung für Obstruktion
Der EuGH antwortete, dass die bloße Weigerung Italiens, Flüchtlinge zurückzunehmen, die Zuständigkeit nicht sofort auf Deutschland übergehen lasse. Nur systemische Schwachstellen, die zu menschenunwürdiger Behandlung oder Verelendung führen, lassen das Asylverfahren sofort übergehen. Der EuGH bestätigte dabei ein eigenes Urteil von 2024.
Zudem wies der EuGH nun aber auch darauf hin, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren nach den Dublin-Regeln automatisch auf Deutschland übergeht, wenn die Überstellung des Syrers an Italien sechs Monate lang nicht gelingt. Hierbei komme es nicht auf den Grund für die Verzögerung an. Auch die Rücknahmeverweigerung Italiens kann so die Zuständigkeit Deutschlands auslösen. Der EuGH hält das für sinnvoll, denn die Dublin-Regeln sollen ja sicherstellen, dass jeder Flüchtling in mindestens einem EU-Staat ein Asylverfahren bekommt.
Der EuGH räumt ein, dass Italien so für seine Obstruktion faktisch belohnt werde. Es gebe aber durchaus Möglichkeiten, Druck auf Italien auszuüben. Schließlich könnte die EU-Kommission oder jeder EU-Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn Italien seine EU-Pflichten nicht erfüllt. Der EuGH könnte Italien letztlich zu Strafzahlungen verurteilen.
Bisher hat aber sowohl die EU-Kommission als auch die Bundesregierung keine Schritte gegen Italien unternommen. Man will offensichtlich Giorgia Meloni nicht verärgern. Nur Vizekanzler Robert Habeck (Grüne) hatte im Wahlkampf 2025 mit Vertragsverletzungsverfahren gedroht.
Die Bundesregierung hofft, dass Italien ab Juni 2026 wieder Flüchtlinge zurücknimmt, wenn das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (Geas) in Kraft tritt. Dort ist auch ein Solidaritätsmechanismus vorgesehen, wonach überlastete EU-Staaten Flüchtlinge abgeben können oder wenigstens finanzielle Kompensation erhalten. Vermutlich wird aber weder der Solidaritätsmechanismus funktionieren noch Italien seine Blockade aufgeben.
Und dann gilt auch nach der neuen EU-Asyl-und-Migrations-Management-Verordnung (AMMV): Wenn die Überstellung nach Italien sechs Monate lang scheitert, wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig.
(Az.: C-458/24)