14.12.2025 Hinweis aus Aktuell des Flüchtlingsrates NRW:
Seit der Herausgabe der Handlungsempfehlungen zur Dublin-III-Verordnung durch das BMI vom 10.04.2025 setzen die Ausländerbehörden vermehrt die Praxis der "Keine Duldungserteilung" für vollziehbar ausreisepflichtige Personen im Dublin-Verfahren um. Betroffen sind insbesondere Asylsuchende, deren Antrag als unzulässig (§29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgelehnt wurde, da Deutschland nicht als zuständig gilt. Gestützt auf eine BVerfG-Entscheidung von 2014, wird argumentiert, dass allein das BAMF für die Prüfung von Abschiebungshindernissen zuständig sei und die Ausländerbehörden keine Befugnis zur Erteilung einer Duldung mehr besitzen. Stattdessen wird die Aufenthaltsgestattung ungültig gestempelt, wodurch die Betroffenen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat formal den aufenthaltsrechtlichen Status der vollziehbaren Ausreisepflicht führen.