Italiens albanische Asylzentren vor EuGH - Laut Generalanwalt können sie zulässig sein - EU prüft Errichtung von Rückkehrzentren in zwölf Partnerstaaten

23.04.2026 Vor dem EuGH wird es um die Klage zweier Asylbewerber gehen, die von Italien in dessen umstrittenen albanischen "Asylzentrum" in Abschiebehaft genommen worden waren. Italienische Gerichte hatten dies für rechtswidrig erklärt und die Fälle dem EuGH vorgelegt. Dort hat der Generalanwalt nach der Verhandlung den Fall beurteilt. 

Abschiebezentren außerhalb eines EU-Staates können zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass den Migranten dort das garantiert ist, was das EU-Recht fordert. Also vor allem: Unterstützung durch Anwälte und Dolmetscher, Kontakt mit der Familie und den für sie zuständigen Behörden. Kinder und Kranke müssten außerdem Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung haben.

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Eigentlich müssen Asylbewerber in einem EU-Staat verbleiben, während ihre Anträge geprüft werden. Aber sie haben keinen Anspruch darauf, in den EU-Staat zurückgebracht zu werden, wenn sie zum Beispiel schon in einem der Albanien-Lager in Haft sind. Es muss aber auch in diesen Lagern sichergestellt sein, dass sie Rechtsschutz bekommen. Ihre Abschiebehaft muss zügig gerichtlich überprüft werden können, um unzulässige Haft zu vermeiden. (Tagesschau)

Die Beurteilung ist für den EuGH nicht bindend, wird aber oftmals befolgt. Berichte s. unten.

Ab Juni 2026 tritt GEAS in Kraft. Darin sind die auch von Dobrindt angestrebten "Return Hubs", die sog. Rückkehrzentrum außerhalb der EU ein wesentlicher Bestandteil, der die vor dem EuGH verhandelte italienische Praxis EU-weit geltend macht. Die Mehrheit im EU-Parlament bei der Abstimmung am 26.03.2026 der sogenannten Rückführungsverordnung der EU inklusive der Abschie­bungs­zen­tren (Return Hubs) in Dritt­staa­ten außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on sowie die geplan­te Aus­wei­tung der Abschiebehaft war durch das Zusammengehen der konservativen EVP mit der extremen Rechten zustande gekommen, trotz heftiger Proteste aus der Zivilgesellschaft.

Am heutigen Tag berichtet der Flüchtlingsrat NRW in seinem Aktuell:

Wie das Portal InfoMigrants am 9. April 2026 berichtete, untersucht die EU-Kommission derzeit die Machbarkeit von sogenannten „Rückkehrzentren“ in Drittstaaten außerhalb der Union. Laut einem internen Dokument werden insgesamt zwölf potenzielle Partnerländer für dieses Vorhaben in Betracht gezogen, darunter Albanien, Serbien, Tunesien und Ägypten.

In diesen Zentren sollen Migranten ohne Bleiberecht untergebracht werden, um ihre Abschiebung in die Herkunftsländer effizienter zu organisieren. Hintergrund der Pläne ist die aktuell niedrige Rückführungsquote in Europa: Nur etwa 20 % der ausreisepflichtigen Personen verlassen das EU-Gebiet tatsächlich.

 

Italien versucht, abgelehnte Asylbewerber in Zentren in Drittstaaten unterzubringen. Italienische Gerichte urteilten dagegen, doch nun gibt ein wichtiger EuGH-Gutachter der Regierung Meloni Recht - zumindest teilweise.

Das ursprüngliche Ziel der Regierung von Georgia Meloni, in Albanien schnelle Asylverfahren durchzuführen, gilt als gescheitert. Italienische Gerichte halten es für unzulässig. Die Reaktion von Meloni war: Die beiden Asylzentren, die Italien in Albanien errichtet hat, wurden stattdessen genutzt, um abgelehnte Asylbewerber dort in Abschiebehaft zu nehmen.

Diese Inhaftierung außerhalb Italiens halten italienische Gerichte ebenfalls für rechtswidrig. Sie haben deshalb mehrere Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nun hat der Generalanwalt am EuGH seine Einschätzung abgegeben. Er ist eine Art unabhängiger Gutachter, der nach der Verhandlung einen Fall beurteilt.

Neues "Albanien-Modell" zulässig - unter Bedingungen

Zur Inhaftierung von Abschiebehäftlingen meint der aus Zypern stammende Generalanwalt Nicholas Emilou nun: Abschiebeszentren außerhalb eines EU-Staates können zulässig sein.

Voraussetzung ist aber, dass den Migranten dort das garantiert ist, was das EU-Recht fordert. Also vor allem: Unterstützung durch Anwälte und Dolmetscher, Kontakt mit der Familie und den für sie zuständigen Behörden. Kinder und Kranke müssten außerdem Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung haben.

Asylbewerber, deren Anträge noch geprüft werden, müssen im Land bleiben

Der Generalanwalt äußerte sich nun auch zu einer zweiten Frage: Dürfen Asylbewerber, deren Asylanträge noch geprüft werden, überhaupt außerhalb des EU-Staates, also zum Beispiel in den Albanien-Lagern, inhaftiert werden? Hier lautet die Einschätzung des Generalanwalts: Eigentlich müssen Asylbewerber in einem EU-Staat verbleiben, während ihre Anträge geprüft werden.

Aber sie haben keinen Anspruch darauf, in den EU-Staat zurückgebracht zu werden, wenn sie zum Beispiel schon in einem der Albanien-Lager in Haft sind. Es muss aber auch in diesen Lagern sichergestellt sein, dass sie Rechtsschutz bekommen. Ihre Abschiebehaft muss zügig gerichtlich überprüft werden können, um unzulässige Haft zu vermeiden.

Einschätzung des Generalanwalt hat Gewicht

In vielen Fällen folgt der Europäische Gerichtshof den Vorschlägen des Generalanwalts. Er ist aber nicht an sie gebunden und kann auch anders entscheiden. In Asylfragen war das auch schon der Fall. Es kann also sein, dass die oberste gerichtliche Instanz der EU Asylzentren außerhalb der EU kritischer sieht. Das Urteil dazu kommt wahrscheinlich in einigen Monaten.

 

Die EU-Staaten können Abschiebehaftzentren in Drittstaaten einrichten. Solange die Rechte der Migranten gewahrt werden, spricht das Unionsrecht nicht dagegen, meint der Generalanwalt am EuGH. Es geht um das Albanien-Modell von Italien.

Solange der Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Rechte der Migranten gewahrt werden, spricht nichts gegen die Einrichtung von Rückführungshaftzentren im Ausland. So sieht es der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Nicholas Emilou (Anträge v. 23.04.2026, Az. C-414/25 Sedrata). Die Schlussanträge sind ein Entscheidungsvorschlag und für den Gerichtshof nicht bindend. 

In dem Verfahren geht es um das Albanien-Modell: Italiens rechte Ministerpräsidentin Giorgia Meloni will in dem Nicht-EU-Land Geflüchtete unterbringen. Italien und Albanien hatten dazu bereits im November 2023 ein Protokoll unterzeichnet. Die Rückführungs- und Haftzentren liegen danach auf albanischem Staatsgebiet, unterstehen aber der italienischen Gerichtsbarkeit. 

Zwei Migranten wurden auf dieser Grundlage in Italien inhaftiert und zur Abschiebung nach Albanien verlegt, wo sie einen Asylantrag stellten. Es wurden dann neue Abschiebeanordnungen erlassen und dem Berufungsgericht Rom zur Bestätigung vorgelegt. Das Gericht verweigerte die Aufrechterhaltung der Anordnung, es hielt sie für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Die Behörden legten Rechtsmittel zum Kassationsgerichtshof in Rom ein, der den EuGH für ein Vorabentscheidung ersuchte. 

EU-Land muss Wahrung der Rechte sicherstellen

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass weder die Rückführungsrichtline (2008/115/EG) noch die Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) einer Inhaftierung in einem Haftzentrum in einem Drittland entgegenstehen. Das gelte auch für die Inhaftierung Minderjähriger. Zuständig bleibe aber das EU-Land, und das müsse sicherstellen, dass die Rechte der Migranten umfassend gewahrt werden. 

Der Generalanwalt nannte dazu exemplarisch das Recht auf juristischen Beistand, sprachliche Unterstützung und den Kontakt zur Familie, den zuständigen Behörden und der Gerichte sowie der Gesundheitsversorgung. Bei Minderjährigen müsse auch das Recht auf Bildung sichergestellt werden. 

Sollte ein nationales Gericht feststellen, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist, müsse der EU-Staat schnell dafür sorgen, dass die Migranten nach Italien zurückgebracht und freigelassen werden. 

Italien hat noch nicht gewonnen

"Der Generalanwalt hält die italienischen Zentren zwar als solche für rechtmäßig. Allerdings müssen zugleich die zahlreichen und großzügigen Schutzvorschriften der aktuellen und künftigen Asylgesetzgebung beachtet werden", teilt Prof. Dr. Daniel Thym, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Konstanz, auf LTO-Anfrage mit.

Er verweist darauf, dass die nationalen italienischen Gerichte noch beurteilen müssen, ob das bei den zwei ausreisepflichtigen Migranten, deren Asylanträge abgelehnt worden waren, tatsächlich der Fall war. "Da diese in Italien traditionell streng prüfen und häufig zu Gunsten von Migranten entscheiden, könnte die Regierung von Giorgia Meloni im konkreten Fall sehr wohl noch verlieren", meint Thym.

Für ihn war das Ergebnis der Schlussanträge juristisch jedoch "nicht anders zu erwarten". Schließlich habe der EU-Gesetzgeber ausgefeilte Schutzvorschriften niedergelegt. Daran würden auch die neuen Asylrechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die im Juni in Kraft treten, im Wesentlichen nichts ändern. "Früher oder später wird der Ruf nach einer Verschärfung dieser EU-Asylgesetze lauter werden", so Thym. "Denn die verlangen weiterhin ausführliche Einzelfallprüfungen, die eine Migrationskontrolle auf dem Staatsgebiet und in Drittstaaten gleichermaßen erschweren".

Drittstaaten-Modelle rechtlich "nicht trivial"

Drittstaaten-Modelle werden seit Jahrzehnten überlegt, geprüft und bislang oft verworfen. Das GEAS sieht die Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Für Thym ist die Auslagerung von Asylverfahren zwar "keine Zauberlösung". Es könne aber ein Puzzlestück in einem Gesamtansatz sein: "Die Kritik, die Auslagerung sei per se und immer menschenrechtswidrig ist ebenso falsch wie die Annahme, die EU könnte damit alle Probleme und Defizite im Asylsystem magisch auflösen." Eine rechtmäßige Umsetzung von Drittstaatenmodellen sei aber nicht trivial. 

Großbritannien hatte Asylverfahren in Ruanda durchführen wolle. Der Supreme Court in London hatte die Pläne gestoppt, weil das Modell keine individuelle Prüfung des Rechts auf Asyl vorsah; mit dem folgenden Regierungswechsel wurden die Pläne beendet. Auch die Bundesrepublik prüfte die Möglichkeit der Auslagerung von Asylverfahren und hält diese grundsätzlich für möglich

Die Pläne Italiens hatten den EuGH schon vorher beschäftigt. So hatte er anlässlich einer Vorlage aus Italien zu diesem Komplex die Hürden bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsländern für beschleunigte Asylverfahren erhöht (Urt. v. 01.08.2025, Az. C‑758/24, C‑759/24).