Neue Musteranträge nach AsylbLG: BVerfG-Entscheidung stärkt Mehrbedarfe

15.09.2026 Aus Aktuell des FRNRW:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (Az.: 1 BvL 5/21) zwar die Grundleistungsbeträge nach § 3a AsylbLG für die Jahre 2018 bis 2019 teilweise für verfassungswidrig erklärt, jedoch keine rückwirkenden Nachzahlungsansprüche abgeleitet. Gleichzeitig hat Karlsruhe klargestellt, dass ungedeckte Sonderbedarfe über den Paragrafen 6 AsylbLG geltend gemacht werden können.

Claudius Voigt von der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. hat auf Basis dieser Entscheidung Musteranträge erarbeitet und als Downloads zur Verfügung gestellt.

Die Musteranträge im Überblick:

  • Musterantrag: Passbeschaffungskosten (BVerfG, Rn. 176 f.)

    Rechtlich bereits durch die Sozialgerichte anerkannt; die Kostenübernahme kann nun zusätzlich stichhaltig mit der BVerfG-Entscheidung begründet werden.

  • Musterantrag: Passfotos (BVerfG, Rn. 178)

    Sind Fotos für verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten erforderlich, müssen diese Kosten nicht aus dem regulären Grundbedarf bestritten werden.

  • Musterantrag: Dolmetschendenkosten (BVerfG, Rn. 180 f.)

    Notwendige Sprachmittlung, etwa für eine verständliche medizinische Behandlung oder rechtliche Beratung, ist als Mehrbedarf über § 6 AsylbLG abdeckbar.

  • Musterantrag: Fahrtkosten zu Ärzt*innen, Behörden & Beratung (BVerfG, Rn. 182)

    Greift, sobald notwendige Fahrten den im Grundbedarf enthaltenen Monatssatz für Verkehr (44,93 €) übersteigen oder Sachleistungs-Tickets ortsgebunden sind.

  • Musterantrag: Telekommunikationsbedarfe (BVerfG, Rn. 185)

    Für Handy-Kauf, Verträge oder Reparaturen, sofern nachweislich höhere Kosten als die im Regelsatz vorgesehenen 46,43 € monatlich anfallen.

  • Musterantrag: Sport-, Camping- & Freizeitbedarf (BVerfG, Rn. 150)

    Da Ansparbeträge gestrichen wurden, besteht ein Leistungsanspruch, wenn Leihausrüstung nicht kostenfrei beschafft werden kann.

Vertiefende Anmerkungen zur Entscheidung finden sich im Asylmagazin (Heft 7-8/2026, S. 256 ff.).

Weitere Informationen für Betroffene finden Sie hier als PDF