16.04.2026 Weitere Fundstücke. In seiner Kolumne Friedrich Merz' 80-Prozent-Illusion in der ZEIT am 10. April 2026 fasste der Ökonom Marcel Fratzscher fundierte Argumente zusammen. Ich finde sie sehr lesenswert. (s. unten)
Gleichzeitig veröffentlichten zahlreiche Medien statistische Angaben, die aus der Beantwortung auf eine parlamentarische Frage zurückgehen; DF: Kaum noch Schutz für Syrer in Deutschland – auch Minderheiten betroffen Asylanträge von Menschen aus Syrien werden in Deutschland inzwischen größtenteils abgelehnt... oder Handelsblatt: Niedrige Schutzquote Jesiden und Christen: Wer aus Syrien bekommt noch Asyl? Jesiden haben in Deutschland deutlich bessere Chancen auf Asyl als andere Syrer. Warum das so ist – und warum das Bundesamt für Migration über manche Anträge aktuell nicht entscheidet...
Gerade berichtete auch Panorama am 16.04.2026 über die unsichere Lage der hier lebenden Jesid*innen unter dem Titel Migrationswende: Widerstand aus der Union: Die Landesregierung von NRW wollte Jesidinnen und Jesiden besseren Schutz in Deutschland gewähren. Bei Bundesinnenminister Dobrindt stieß sie damit auf taube Ohren. Die "Migrationswende" soll offenbar um jeden Preis gelingen.
Im gerade erschienenen Newsletter des Flüchtlingsrates NRW lese ich die Passage:
Nicht nur die Rückkehrforderung von Bundeskanzler Friedrich Merz deutet darauf hin, dass der Aufenthaltsstatus vieler Syrerinnen zunehmend infrage gestellt wird, auch die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF verdeutlicht eine wachsende Unsicherheit. So führt der Mediendienst Integration in einem Artikel vom 09.04.2026 aus, dass das BAMF nach einer zeitweisen Aussetzung der Asylentscheidungen von Dezember 2024 bis Sommer 2025 nun wieder vermehrt Entscheidungen trifft, insbesondere über Anträge junger, arbeitsfähiger, alleinreisender Männer sowie über länger anhängige Verfahren. Dabei handele es sich vor allem um Fälle, die ohne eine abschließende Neubewertung der aktuellen Lage in Syrien entschieden werden könnten.
Aus der Asylgeschäftsstatistik für Januar und Februar 2026 ergibt sich, dass in diesem Zeitraum 2.173 syrische Staatsangehörige einen Asylantrag stellten. Gleichzeitig entschied das BAMF über 10.757 Anträge syrischer Staatsangehöriger, von denen der überwiegende Teil (8.287) als unbegründet abgelehnt wurde. Schutz wurde nur in vergleichsweise wenigen Fällen gewährt (474 Abschiebungsverbote, 330 subsidiärer Schutz, 156 Flüchtlingsanerkennungen).
Parallel zeigt sich eine verstärkte Überprüfung bestehender Schutzstatus: Laut Antwort der Bundesregierung vom 06.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Linken waren zum Stichtag 31.12.2025 insgesamt 20.124 Widerrufsprüfverfahren für syrische Staatsangehörige anhängig; in 1.941 Fällen wurde der Schutzstatus widerrufen oder zurückgenommen. Im Jahr 2024 waren es laut Angaben der Bundesregierung vom 03.12.2025 in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Deutschen Bundestag bei syrischen Staatsangehörigen insgesamt 20.549 Widerrufsprüfverfahren, in denen 674 Widerrufe oder Rücknahmen erfolgten.
Außerdem finde ich eine ausführliche Bewertung juristischer Fragen im verfassungsblog vom 15.04.2026: Das Aufenthaltsrecht besteht nicht nur aus Asyl Zu möglichen Aufenthaltstiteln für SyrerInnen (unten zitiert)
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Zeit 10.04.2026 Kolumne von Marcel Fratzscher: Rückkehr nach Syrien Friedrich Merz' 80-Prozent-Illusion
Der Bundeskanzler will mehr als 700.000 integrierte Syrer zurück in ihr Herkunftsland schicken. Das ist ökonomisch völlig unsinnig und ein Affront gegen die Betroffenen.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat mit seiner Äußerung, rund 80 Prozent der in Deutschland lebenden Syrerinnen und Syrer sollten innerhalb von drei Jahren in ihr Heimatland zurückkehren, eine breite Kontroverse ausgelöst. Die Reaktionen reichen von Zustimmung bis zu scharfer Kritik. Die AfD sieht ihre Forderung nach einer "Remigration" bestätigt. Die SPD als Koalitionspartner hält sich bei dieser Diskussion bislang bedeckt und verweigert eine klare Position.
Merz begründete seine Aussage mit dem Hinweis, die Rückkehr sei der Wunsch des syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa. Dieser stellte jedoch umgehend klar, nicht er, sondern der Bundeskanzler selbst habe diese Zahl ins Gespräch gebracht.
Merz' Aussage ist bemerkenswert: Sie steht in krassem Widerspruch zu seiner wirtschaftspolitischen Rhetorik. Merz wird nicht müde, über eine mangelnde Arbeitsmoral der Deutschen zu klagen und die Menschen zu mehr Arbeit aufzufordern. Gleichzeitig will er 320.000 syrische Arbeitskräfte vom deutschen Arbeitsmarkt entfernen – plus mehrere Zehntausende, die sich derzeit in Ausbildung und Qualifizierung befinden.
Wen genau meint Friedrich Merz, wenn er von 80 Prozent der Syrerinnen und Syrer in Deutschland spricht? Laut Mikrozensus lebten Ende 2024 rund 1,22 Millionen Menschen mit syrischer Einwanderungsgeschichte in der Bundesrepublik. Rund ein Viertel davon besitzt mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft, allein 2024 wurden 83.200 Syrerinnen und Syrer eingebürgert. Etwa 944.000 hatten Ende 2025 noch eine syrische Staatsangehörigkeit. Ende 2023 waren rund 712.000 syrische Schutzsuchende registriert, eine Zahl, die bis Ende 2024 auf geschätzt 800.000 angestiegen sein dürfte. Vermutlich meint Merz mit den 80 Prozent diejenigen mit Schutzstatus. Bezöge er die Zahl auf alle syrischen Staatsangehörigen, müssten auch Syrerinnen und Syrer das Land verlassen, die über eine Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder gar die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen.
Logistisch und menschenwürdig kaum vorstellbar
Und wie will der Bundeskanzler die Ausreise von mehr als 700.000 Menschen innerhalb von drei Jahren organisieren? Nur wenige sind bereit, freiwillig in ein zerstörtes Land ohne Perspektive zurückzugehen, nicht einmal, wenn sie dafür viel Geld bekämen. Zwischen Januar und November 2025 kehrten mit staatlicher Unterstützung lediglich knapp 3.700 Syrer freiwillig zurück. Abschiebung ist sowohl logistisch als auch unter dem Aspekt der Menschenwürde kaum vorstellbar – oder schweben Merz hierzulande Bilder wie von der US-Einwanderungsbehörde ICE in amerikanischen Städten vor?
Rückkehr ohne Perspektive
Was würde eine Rückführung für die Betroffenen bedeuten? Für viele hieße es, die neue Heimat zu verlieren, Kinder würden aus der Schule herausgerissen, Menschen aus ihren Nachbarschaften, Hunderttausende würden ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Menschen müssten in ein zerstörtes Land zurückkehren, ohne Perspektive auf ein gesichertes Auskommen. Sie müssten sich erneut Gewalt, Unsicherheit und Armut aussetzen. Auch für Syrien selbst wäre dies auf absehbare Zeit nicht zu bewältigen – indirekt räumt das auch der syrische Übergangspräsident ein. Die Regierung in Damaskus kann schon jetzt die Grundversorgung mit Lebensmitteln, Gesundheit und Sicherheit für die Bevölkerung im Land nicht gewährleisten.
Signal gegen Integration
Was dabei in der politischen Debatte fast vollständig untergeht, ist die Perspektive der Betroffenen selbst. Fast eine Million Menschen – Eltern, Kinder, Auszubildende, Arbeitnehmer*innen – leben seit der Aussage des Kanzlers in akuter Verunsicherung darüber, ob Deutschland dauerhaft ihre Heimat bleiben kann. Viele von ihnen haben hier Existenzen aufgebaut, Abschlüsse erworben, einen Job gefunden, Karriere gemacht, sie haben Kinder bekommen und großgezogen, viele haben sogar Unternehmen gegründet, sind selbst Arbeitgeber geworden. Die 80-Prozent-Ankündigung entwertet diese Lebensleistung mit einem einzigen Satz – und sendet das Signal, dass Integration in Deutschland offenbar keine verlässliche Grundlage für Zugehörigkeit ist.
Deutschland hat Verantwortung zu tragen
Was würde ein solcher Exodus für Deutschlands Verantwortung in der Welt bedeuten? Manche argumentieren, Deutschland habe durch die Aufnahme der Geflüchteten mehr als seinen Teil geleistet und die langfristigen Perspektiven der Syrer gehörten nicht zu dieser Verantwortung. Aber können wir es uns wirklich so einfach machen und unsere Verantwortung nur innerhalb unserer Grenzen sehen?
Die Antwort lautet: Nein! Deutschland hat sich stets zu globalen Verpflichtungen bekannt. So hat es sich seit Langem verpflichtet, 0,7 Prozent der Wirtschaftsleistung für öffentliche Entwicklungshilfe aufzuwenden. Dieses Ziel wurde zwar zwischen 2020 und 2023 rechnerisch erreicht, doch ein erheblicher Teil entfiel dabei auf die Anrechnung inländischer Flüchtlingskosten. Ohne diese Zurechnung lag die Quote 2024 bei lediglich 0,55 Prozent des Bruttonationaleinkommens. Und der Trend verschärft sich weiter: Der Etat des Entwicklungsministeriums wurde von 11,2 Milliarden Euro (2024) auf 10,3 Milliarden (2025) und rund 10 Milliarden Euro (2026) gekürzt – ein Rückgang um mehr als zehn Prozent innerhalb von zwei Jahren. Im Vergleich dazu kostet allein das Dienstwagenprivileg je nach Schätzung den Staat jährlich zwischen 3,5 und 6 Milliarden Euro an Steuermindereinnahmen. Es ist also schwer zu argumentieren, Deutschland sei durch seine internationalen Verpflichtungen finanziell überfordert.
Für syrische Frauen müssen mehr Hürden abgebaut werden
Dieses Scheitern offenbart zugleich die Engstirnigkeit der deutschen Perspektive: Wenn wir nicht nur Krisen und Elend in anderen Ländern, sondern auch Vertreibung und Flucht nach Europa verhindern helfen wollen, wäre Deutschland gut beraten, mehr finanzielle Verantwortung global zu übernehmen. Für Syrien heißt das: das Land mit Investitionen beim Wiederaufbau und beim Aufbau funktionierender Institutionen unterstützen. Die wissenschaftliche Evidenz ist eindeutig. Der Grund für Flucht sind nicht die sogenannten Pull-Faktoren des deutschen Sozialstaats – wie gerne behauptet –, sondern Push-Faktoren wie Konflikte, Elend und Perspektivlosigkeit in den Herkunftsländern.
Bleibt noch die Frage, was die Rückkehr von mehr als 700.000 Syrern für Deutschland bedeuten würde: Die Integration von fast einer Million Menschen aus Syrien über die vergangenen zehn Jahre ist besser verlaufen, als zunächst erwartet wurde. Die Zugewanderten sind ein Gewinn für die deutsche Wirtschaft – für den Einzelhandel, die Industrie, das Gesundheitswesen und viele andere Branchen, in denen Arbeitsplätze sonst unbesetzt geblieben wären.
Laut Bundesagentur für Arbeit sind von den 320.000 in Deutschland arbeitenden syrischen Staatsangehörigen 266.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei den Menschen, die vor zehn Jahren nach Deutschland kamen, liegt die Beschäftigungsquote mittlerweile bei 60 Prozent und nähert sich der Quote der deutschen Bevölkerung von 71 Prozent an. Betrachtet man nur die syrischen Männer, ist die Quote sogar besser: 73 Prozent sind nach sieben Jahren Aufenthalt in Deutschland erwerbstätig. Allerdings gehen nur wenige syrische Frauen einer Erwerbstätigkeit nach, nur knapp jede Dritte hat eine Beschäftigung. Hier muss noch deutlich mehr geschehen, auch durch den Abbau bürokratischer Hürden, bessere Sprach- und Integrationskurse und mehr Kinderbetreuungsmöglichkeiten.
Bürgergeld ist ein Durchgangsstadium hin zum Arbeitsmarkt
Und das führt zur anderen Seite der Bilanz: Rund 518.000 Syrerinnen und Syrer haben Anspruch auf Bürgergeld und 142.000 sind arbeitslos gemeldet. Doch man muss genau hinschauen: Ein Drittel der syrischen Bevölkerung in Deutschland ist minderjährig, mehr als die Hälfte der Bürgergeldempfänger*innen ist unter 25 Jahre alt – viele davon besuchen noch die Schule, sind in der Ausbildung oder studieren. Dass diese Menschen Bürgergeld erhalten, ist daher kein Dauerzustand, sondern ein typisches Durchgangsstadium der Arbeitsmarktintegration.
Viele Syrer*innen haben qualifizierte Jobs
Hinzukommt: Viele syrische Beschäftigte sind in Engpass- und systemrelevanten Berufen tätig. Aber es ist ein Mythos, dass Menschen aus Syrien überwiegend in schlecht bezahlten und niedrig qualifizierten Jobs tätig sind. Laut IAB üben rund sechs von zehn syrischen Beschäftigten eine qualifizierte Tätigkeit aus – als Fachkraft, Spezialistin oder Experte. Rund 80.000 arbeiten in Engpassberufen, etwa in der Kfz-Technik, Logistik, Gesundheit, Pflege und im Bau. Rund 5.700 syrische Ärzt*innen arbeiten in deutschen Krankenhäusern – sie bilden die größte Gruppe unter den ausländischen Klinikärzten.
Die Aussage des Bundeskanzlers zur gewünschten oder erzwungenen Rückkehr von mehr als 700.000 Syrerinnen und Syrern aus Deutschland ist daher verantwortungslos und schädlich. Nichts könnte den Verlust Hunderttausender syrischer Arbeitskräfte wirtschaftlich kompensieren. Gefragt sind statt populistischer Forderungen eine noch bessere Integration, mehr globale Verantwortung und die Entschlossenheit, unsere offene Gesellschaft zu bewahren.
- verfassungsblog 15.04.2026: Das Aufenthaltsrecht besteht nicht nur aus Asyl Zu möglichen Aufenthaltstiteln für SyrerInnen
Friedrich Merz hatte Ende März erklärt, dass „rund 80 Prozent der in Deutschland jetzt sich aufhaltenden Syrerinnen und Syrer zurück in ihr Heimatland kehren“ sollen. Das ist schon deshalb kaum möglich, weil von den rund 975.000 SyrerInnen in Deutschland nur ca. 713.000 Schutzsuchende sind (Stand 31.12.2024). Um auf die angekündigten 80 Prozent zu kommen, müssten also auch Personen mit anderen Aufenthaltstiteln – ggf. sogar Eingebürgerte mit doppelter Staatsbürgerschaft – das Land verlassen.
Inzwischen hat Merz die Aussage zwar relativiert. Doch die Frage bleibt: Welche Aufenthaltsmöglichkeiten gibt es für Schutzsuchende mit humanitärem Aufenthaltstitel, wenn der Grund für den humanitären Schutz entfällt? Es spricht nach wie vor viel dagegen, dass der Grund entfällt und ein pauschaler Widerruf überhaupt möglich ist. Für einen großen Anteil der Betroffenen gibt es allerdings bereits eine Alternative zum Asylrecht: Die Beantragung jedes beliebigen anderen Aufenthaltstitels schützt rechtssicher vor einem eventuellen Widerruf syrischer Anerkennungen.
(Noch) keine Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsrechts
Rechtlich ist es so einfach wie noch nie, während eines humanitären Aufenthalts aus dem Inland weitere Aufenthaltstitel zu beantragen. Typische Hindernisse bei inländischen Aufenthaltserteilungen sind regelmäßig das fehlende Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre wegen eines abgelehnten Asylantrags gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG. Doch beide Hindernisse greifen bei SyrerInnen mit humanitärem Aufenthaltstitel nicht. Der Asylantrag wurde gerade nicht abgelehnt und solange die Person eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wird bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 39 S. 1 AufenthV kein Visum benötigt (vgl. auch BR-Drs. 731/04, 185). Damit ist die Erteilung fast aller Aufenthaltstitel aus dem Inland heraus möglich.
Allerdings nur zeitlich begrenzt: Die Visumsbefreiung besteht nämlich nur so lange, wie auch ein Aufenthaltstitel noch besteht. Sollte also kurzfristig der Schutzstatus und im Folgenden der humanitäre Aufenthaltstitel widerrufen werden oder auslaufen, ist ein Visumsverfahren wieder erforderlich. Weil die deutsche Botschaft in Damaskus gerade erst wieder eröffnet wurde, liegt darin ein besonderes Hindernis. Aktuell ist die Botschaft in Beirut noch für die meisten Verfahren zuständig. Sie weist darauf hin, dass mit mehrmonatigen Terminwartezeiten in allen Antragskategorien zu rechnen ist. Betroffene sollten also schon jetzt mögliche Aufenthaltstitel beantragen. Dies liegt nicht nur im Interesse der Betreffenden selbst, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber, die auf ihre syrischen Arbeitskräfte angewiesen sind. Ansonsten drohen ein potenzieller Arbeitsausfall oder Haftungsrisiko wegen illegaler Beschäftigung gemäß § 404 SGB III.
Die Beantragung eines weiteren Aufenthaltstitels führt auch nicht zum Erlöschen des bestehenden Aufenthaltstitels. Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass ein Aufenthaltstitel nur gewechselt werden könne. Dafür findet sich allerdings keinerlei Anhaltspunkt im AufenthG. Mehrere Aufenthaltstitel können sehr wohl nebeneinander erteilt werden, solange die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12, Rn. 17 ff.). Gerade SyrerInnen müssen also nicht frühzeitig ihren humanitären Aufenthaltstitel aufgeben. Eine Ausnahme besteht nur bei den – bei SyrerInnen eher seltenen – Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, die bei Ausreisehindernissen erteilt werden. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG knüpft im Tatbestand an eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers an und ist damit gegenüber anderen Aufenthaltstiteln subsidiär (BVerwG. Beschluss vom 1. April 2014 – 1 B 1.14, Rn. 5).
Das ungelöste Problem der Niederlassungserlaubnis
Problematisch ist, dass gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4, 5 AufenthG auch eine Niederlassungserlaubnis widerrufen werden kann (siehe bereits hier). Eine tatbestandliche Ausnahme für Personen mit humanitärem Schutzstatus, wie sie andere Aufenthaltstitel kennen, gibt es hier gerade nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 4. 2010 – 1 C 10.09, Rn. 18). Ob ein Widerruf hier ermessensfehlerfrei begründet werden könnte, ist allerdings zweifelhaft, weil diese Personen regelmäßig schon besonders integriert sind. Die überwiegende Lebensunterhaltssicherung und hinreichenden Sprachkenntnisse, die mindestens für Niederlassungserlaubnisse erforderlich sind, sprechen eher dagegen. Doch allein die Möglichkeit des Widerrufs stellt für InhaberInnen bereits ein erhebliches Risiko dar, gerade weil behördliches Ermessen nur bedingt gerichtlich überprüfbar ist – und wenn die von Merz nun vorgeschlagene Soll-Zahl auch aufenthaltsrechtlich durchgesetzt werden soll.
Auch bei einer Niederlassungserlaubnis ist es grundsätzlich denkbar, andere Aufenthaltstitel sicherheitshalber parallel zu beantragen. Allerdings wird dies dadurch erschwert, dass für eine Niederlassungserlaubnis keine pauschale Visumsbefreiung gem. § 39 S. 1 AufenthV besteht. Sollten die humanitären Niederlassungserlaubnisse widerrufen werden, wären die InhaberInnen tatsächlich schlechter gestellt als InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis.
Was die Fachkräftemigration abdecken kann
Im Zentrum medialer Berichterstattung stehen häufig syrische Fachkräfte. Allerdings ist der Aufenthalt für Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG) nur für einen Bruchteil der rund eine Million Syrerinnen und Syrer bzw. der ca. 700.000 Schutzsuchenden eine realistische Option. Laut der Bundesagentur für Arbeit gab es im September 2024 ca. 287.000 syrische Beschäftigte, davon 236.000 bzw. 82 Prozent in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (hier, S. 5). Im Mai 2024 arbeiteten etwa 59 Prozent dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit syrischer Staatsangehörigkeit in einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft (hier, S. 7). Für die Fachkräftemigration kommen ausgehend von diesen Zahlen also nur ca. 14 Prozent der syrischen Staatsbürger in Deutschland in Betracht. Der Anteil der Antragsberechtigten unter jenen, die aktuell eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfte derzeit noch niedriger sein, weil unter syrischen Staatsangehörigen mit kürzerer Aufenthaltsdauer der Anteil an Erwerbstätigen mit qualifizierter Beschäftigung geringer ist (hier, S. 7, 10). Außerdem besteht ab einem Alter von 45 Jahren das höchste im Aufenthaltsrecht allgemein festgelegte Mindestgehaltserfordernis von 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (55.770 Euro Bruttojahresgehalt). Dieses verwehrt gerade älteren Geflüchteten, die neu im deutschen Arbeitsmarkt einsteigen, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte.
Der Anteil Antragsberechtigter wäre vermutlich deutlich höher, wenn der deutsche Arbeitsmarkt nicht so stark auf den Abschluss fokussiert und das diesbezügliche Anerkennungssystem nicht derart überkomplex wäre. Vor der Flucht übten ca. 91 Prozent der Syrerinnen und Syrer nach dem Verständnis des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine Fachkräftetätigkeit oder eine Tätigkeit auf noch höherem Niveau aus (hier, S. 10). Nach der „SoKo“-Erhebung des BAMFS aus 2023 hatten dagegen jedoch nur 16,6 Prozent der syrischen Asylerstantragstellenden einen formellen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss (hier, S. 15). Eine solche Diskrepanz lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass das IAB die Fachkräftetätigkeit zu weit auslegt. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsquote bei kürzeren Aufenthaltszeiten auch deshalb so niedrig ist, weil sich viele Personen noch in langwierigen Qualifizierungs- und Anerkennungsverfahren befinden. Gerade bei humanitärer Migration wird dieses Defizit der deutschen Arbeitsmarktintegration besonders deutlich, weil – anders als bei der klassischen Arbeitsmigration – diese Personen bereits eingereist sind, bevor geklärt ist, ob ihre Ausbildung, ihr Studium oder ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden. Ähnliche Formen beruflichen Abstiegs lassen sich zurzeit auch bei UkrainerInnen beobachten (hier).
Andere Aufenthaltserlaubnisse
Neben der Fachkräftemigration existieren weitere auf Erwerbstätigkeit bezogene Aufenthaltstitel. Für diese Formen der Arbeitsmigration gibt es jedoch keine pauschale Aufenthaltserlaubnis bei Erwerbstätigkeit, sondern eine Vielzahl relativ kleinteiliger Regelungen (insbesondere § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen der BeschV). Auf den ersten Blick scheint der Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV) für SyrerInnen in Betracht zu kommen. Doch praktisch werden die Voraussetzungen kaum erfüllt sein. Denn der Titel setzt einen Berufs- oder Hochschulabschluss sowie ein Mindestgehalt von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (45.630 Euro Bruttojahresgehalt) voraus. Einfacher zu beantragen ist dagegen die Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG), die für etwa 20.000 SyrerInnen in Frage kommt.
Besteht an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse, kann die Behörde nach § 19c Abs. 3 AufenthG im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Vorschrift eröffnet also einen gewissen Spielraum, um erwerbstätigen SyrerInnen den Aufenthalt über das Arbeitsmigrationsrecht zu sichern. Als praktisch handhabbare Lösung hat die Verwaltung wohl erwogen, an bestehende Erwerbstätigkeit oder einen längeren Voraufenthalt (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 BeschV) anzuknüpfen. Danach könnten SyrerInnen, die zwei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren erlaubt in Deutschland aufhalten, ohne großen Prüfungsaufwand eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Dies erscheint grundsätzlich als nachvollziehbare Kompromisslösung, würde jedoch gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen. Denn das Gericht schließt die Anwendung der Regelung bei allen humanitären Aufenthaltstiteln aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 – 1 C 22.17, Rn. 19 ff.; aktueller OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.04.2024 – 13 ME 31/24). Rechtssicher wäre dieser Weg nur, wenn die Beschäftigungsverordnung entsprechend klargestellt oder geändert würde.
Berufsausbildung
Für SyrerInnen, die kurzfristig keinen anderen Aufenthaltstitel erhalten können, wäre die Aufnahme einer Berufsausbildung eine Möglichkeit (dann § 16a AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss lässt sich ein Fachkräfteaufenthalt an die Berufsausbildung anschließen. Dies setzt rechtlich zunächst voraus, dass monatlich mehr Mittel als beim BAföG-Höchstsatz zur Verfügung stehen (im Regelfall 959 €). Gerade bei geringer Ausbildungsvergütung kann das ein erhebliches Hindernis sein. Für unterstützende ArbeitgeberInnen wird hingegen eine Rolle spielen, ob das regelmäßig erhöhte Gehalt nach Abschluss der Ausbildung tragbar ist. Aus diesem Grund wird dies häufig nur in Branchen in Betracht kommen, die zwingend auf Personal angewiesen sind. Gerade im medizinischen Bereich sollte man sich jedoch vom Gedanken verabschieden, Teile des syrischen Personals als qualifizierte, aber billige Hilfskräfte einzusetzen.
Abseits der Erwerbstätigkeit werden viele Aufenthaltsmöglichkeiten nur beschränkt erreichbar sein. Ein Aufenthalt aus familiären Gründen kommt für jene in Betracht, deren Ehegatten, Eltern oder minderjährige Kinder im Besitz eines alternativen Aufenthaltsrechts (§§ 29 ff. AufenthG), deutsche Staatsbürger (§ 28 AufenthG) oder Unionsbürger (u.a. § 2 FreizügG/EU) sind. Möglich ist außerdem eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine parallele Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt zulässig ist.
Was die Verwaltung verschläft
Die Ausländerbehörden sollten die Zahlen der potenziellen Antragsteller nicht unterschätzen. Bisher wurden offenbar noch relativ wenige alternative Aufenthaltstitel beantragt. Je näher ein möglicher Widerruf rückt, desto eher ist mit einem schlagartigen Anstieg der Antragszahlen zu rechnen. Gerade deshalb braucht es eine Migrationsverwaltung, die sich als effektiver Dienstleister versteht und schon jetzt in offensichtlich unproblematischen Fällen über die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft informiert. So lassen sich die zu erwartenden Anträge zeitlich besser verteilen und zugleich Unsicherheiten bei den Betroffenen abbauen. Angesichts der häufig ohnehin überlasteten Ausländerbehörden liegt die Verantwortung dafür gerade auch bei den übergeordneten Landesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit, die über wesentliche persönliche Daten verfügt und solche Informationskampagnen ermöglichen könnte.
Wer aktuell ausgeschlossen wird
Ein wesentliches Hindernis, vor allem beim Aufenthalt zum Studium und beim Familiennachzug, ist das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung: Die AntragstellerInnen müssen den notwendigen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst decken können. In der Praxis orientiert sich dieses Minimum an den Regelsätzen der einschlägigen Grundsicherung (Bürgergeld oder Sozialhilfe, beim Studium BaföG). Für Familien mit mehreren Kindern kann dieses Erfordernis eine unüberwindbare Hürde darstellen, weil bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf die Lebensunterhaltssicherung der Einzelperson, sondern auf die aller Mitglieder abgestellt wird. Besonders betroffen sind Alleinerziehende, die häufig sowieso nur eingeschränkt erwerbstätig sein können, weil Kinderbetreuungsplätze in Deutschland vielerorts weiterhin kaum zugänglich sind. Dies zeigt sich aktuell auch bei den vielen alleinerziehenden Ukrainerinnen.
Im Ergebnis werden damit wohl vor allem vulnerable Personen von alternativen Aufenthaltstiteln ausgeschlossen, die auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schlechtere Chancen haben: Frauen mit Betreuungsverantwortung, Personen mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern und Menschen, die wegen einer Behinderung nur eingeschränkt erwerbsfähig sind. Für sie ist der Wechsel in einen auf Erwerbstätigkeit gestützten Aufenthaltstitel sowohl rechtlich als auch tatsächlich versperrt (hier, S. 9), und andere Optionen scheitern an der Lebensunterhaltssicherung.
Welche Aufenthaltstitel den in Deutschland lebenden SyrerInnen offenstehen, hängt letztlich davon ab, wie die tatsächliche Widerrufs- und Rückführungspraxis auf Dauer aussehen wird. Will die Bundesregierung auch nur ansatzweise an der von Merz angekündigten Zielgröße festhalten, wird die Verwaltung diese besonders vulnerablen Gruppen von Anfang an in den Fokus nehmen müssen. Ein flächendeckender Widerruf wäre für alle Beteiligten – Syrerinnen und Syrer, aber auch Arbeitgeber und sowieso schon überlastete Ausländerbehörden – eine enorme Herausforderung.