NRW: Gesetzentwurf für längeren Verbleib Schutzsuchender in Aufnahmeeinrichtungen: bis maximal 24 Monate

31.07.2025 Zitiert aus dem Schnellinfo 07 des Flüchtlingsrates NRW:

Der Landtag NRW hat am 17.07.2025 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung von
§ 47 Abs. 1b Asylgesetz veröffentlicht. Demnach sollen Schutzsuchende bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und im Falle einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ bis zur Ausreise oder Abschiebung bis max. 24 Monate in landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen wohnverpflichtet werden. Die befristete Vorgängerregelung von 2018 war am 01.09.2024 außer Kraft getreten.

Ziel des Vorhabens sei es, die Kommunen durch eine verlängerte Verweildauer in den Einrichtungen des Landes zu entlasten. Anders als nach der alten Regelung sollen nun bestimmte besonders schutzbedürftige Gruppen aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und Unterbringung von der verlängerten Wohnverpflichtung ausgenommen werden.