01.06.2026 Aus dem Schnellinfo_5 des Flüchtlingsrates NRW:
Neue Anwendungshinweise zur Bezahlkarte veröffentlicht
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI)
Nordrhein-Westfalen hat mit Stand 20.03.2026 neue Anwendungshinweise für die kommunalen
Leistungsbehörden zur Bezahlkartenverordnung vorgelegt. Darin wird nun ausdrücklich als Ziel benannt, die Bezahlkarte landesweit nicht nur in den Landeseinrichtungen, sondern auch in den Kommunen zu nutzen. Eine Teilnahme am Landessystem soll nur vollständig möglich sein; ein Teil- Opt-Out für einzelne Leistungsbestandteile oder Personengruppen ist nicht vorgesehen.
Die Hinweise enthalten zudem mehrere praktische Klarstellungen zur Nutzung der Karte. Bei Rückgabe eines Einkaufs erfolgt die Erstattung in der Regel auf dem ursprünglichen Zahlungsweg, also ggf. zurück auf die Bezahlkarte. Zahlungen über Dienste wie PayPal können möglich sein, wenn PayPal lediglich als Zahlungsdienstleisterin der Händlerin auftritt; Geldtransfers ins Ausland bleiben ausgeschlossen.
Für Überweisungen und Lastschriften gilt ein Whitelist-Verfahren: Zahlungen sind nur an freigege-
bene IBANs möglich. Individuelle Freischaltungen werden bei einem Wechsel der zuständigen Leis-
tungsbehörde, etwa beim Umzug in eine andere Kommune, nicht übernommen. Relevant sind au-
ßerdem die Hinweise zu Gebühren und Ausnahmen. Geplatzte Lastschriften können Gebühren
auslösen, die von der leistungsberechtigten Person zu tragen sind; reicht das Guthaben nicht aus,
wird die Gebühr vorgemerkt und von der nächsten Leistung abgezogen. Zugleich sehen die Anwendungshinweise weiterhin Härtefallmöglichkeitenvor, etwa eine Erhöhung des Barbetrags oder eine abweichende Geldleistung, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.