In NRW: Wird die Bezahlkarte per Gesetz zum vorgeschriebenen Regelfall?

04.09.2024 Wie der Flüchtlingsrat NRW in Aktuell veröffentlicht, wurde dem Landtag ein Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das "Ausführungsgesetz zum AsylbLG" geändert werden soll, um

die Nutzung von Bezahlkarten für Sozialleistungen als Regelfall vorzuschreiben. Dies würde die Kommunen verpflichten, ein aufwändiges Parallelsystem zu etablieren, obwohl das AsylbLG Bezahlkarten nur als Option vorsieht.

Wir zitieren aus Aktuell:

Gesetzentwurf zur Einführung von Bezahlkarten in NRW: Ein kritischer Überblick

Die NRW-Landesregierung plant, durch einen neuen Gesetzentwurf das „Ausführungsgesetz zum AsylbLG“ zu ändern, um die Nutzung von Bezahlkarten für Sozialleistungen als Regelfall vorzuschreiben. Dies würde die Kommunen verpflichten, ein aufwändiges Parallelsystem zu etablieren, obwohl das AsylbLG Bezahlkarten nur als Option vorsieht. Ein „Opt-Out“ könnte den Kommunen ermöglichen, weiterhin Überweisungen zu nutzen, was sie voraussichtlich bevorzugen. Die Gesetzesänderung deutet auch an, dass die Bezahlkarten in NRW möglicherweise weniger restriktiv gestaltet werden könnten als in anderen Bundesländern, aber die genauen Regelungen werden erst in einer künftigen Rechtsverordnung festgelegt.

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Dort benennt das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, in persona Frau Paul, im Anschreiben an den Landtagspräsidenten das "Problem" 

Der Deutsche Bundestag hat am 12. April 2024 mit dem „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht“ die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können. Dies soll Verwaltungsvereinfachungen bedingen und Mittelabflüssen von den Leistungsberechtigten ins Nicht-EU-Ausland entgegenwirken. Die
Leistungsbehörden können künftig wählen, ob sie Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte erbringen.

Nordrhein-Westfalen hat sich zusammen mit 13 weiteren Bundesländern an der länderübergreifenden Ausschreibung einer Bezahlkarte beteiligt. Der Zuschlag wird voraussichtlich im Herbst 2024 erteilt.

In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 1 AG AsylbLG den 396 Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden. Dies bedeutet, dass 396 Kommunen und 5 Bezirksregierungen in ihrer Funktion als Leistungsbehörden nach dem AsylbLG nach der derzeitigen Rechtslage entscheiden müssen, ob die Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte gewährt werden

und die vorgeschlagene "Lösung":

Um eine möglichst landeseinheitliche Einführung der Bezahlkarte als Form der Leistungsgewährung zu erreichen, wird die für die Ausführung des AsylbLG zuständige oberste Landesbehörde ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Einzelheiten über Einführung, Verwendung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sowie mögliche Ausnahmetatbestände und Härtefallregelungen zu bestimmen. Zur Implementierung einer Bezahlkarte ist zudem die hierfür notwendige
Datenverarbeitung zu regeln.

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier. Darin ist formuliert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die jeweils für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Einführung einer bestimmten Form der Leistungsgewährung als Regelfall der Leistungsgewährung nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere der Bezahlkarte,
2. die Ausgestaltung der in Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung einschließlich der dazu notwendigen technischen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen,
3. etwaige Schranken der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, auch mit Bezug zu deren Verwendung, etwa Beschränkungen der funktionellen Einsatzfähigkeit, eine örtliche Nutzungsbeschränkung auf das Inland oder der Ausschluss von Geldtransfermöglichkeiten in das Ausland,
4. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, insbesondere eine Opt-Out-Regelung, die Kommunen ermöglicht abweichend von einer Regelung nach Ziffer 1 die Leistungsgewährung im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen und
5. Härtefallregelungen zu Gunsten der Leistungsberechtigten im Einzelfall.“

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