30.10.2026 Aus den News von Pro Asyl:
Seit dem 1. Oktober ist die Rückführungsverordnung endgültig beschlossene Sache. Sie zementiert die andauernde Verschärfung europäischer Asyl- und Migrationspolitik und untergräbt systematisch die Rechte von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis. Zweifel bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten gibt es nicht nur bei den sogenannten »Return Hubs«.
Die Grundlage für die europäische Abschiebepolitik wurde verschärft: Am 1. Oktober 2026 haben die EU-Innenminister*innen die Rückführungsverordnung endgültig beschlossen. Diese Entscheidung der Mitgliedstaaten war der letzte formell erforderliche Schritt, nachdem das Europäische Parlament bereits im Juni 2026 zugestimmt hatte – ermöglicht durch die Zusammenarbeit der konservativen EVP-Fraktion, der CDU und CSU angehören, mit den rechtsextremen Fraktionen im Europaparlament, darunter auch die AfD. Dass die EVP bei einer derart weitreichenden Entscheidung über die Rechte von Geflüchteten mit der extremen Rechten zusammenarbeitet, verdeutlicht die politische Verschiebung in der europäischen Asyl- und Migrationspolitik.
Die Rückführungsverordnung ist am 15. Oktober im Amtsblatt der EU erschienen und ersetzt die bisher geltende EU-Rückführungsrichtlinie. Als Verordnung ausgestaltet, gelten die neuen Bestimmungen in den Mitgliedsstaaten unmittelbar. Die Verordnung räumt den Mitgliedsstaaten jedoch an vielen Stellen auf nationaler Ebene einen großen Ermessensspielraum ein, der es ihnen ermöglicht, sogar noch weitreichendere Rechtsvorschriften zu erlassen. Dadurch steht die Verordnung dem eigentlichen Ziel, die nationalen Systeme zu harmonisieren, entgegen.
Um den Mitgliedsstaaten zu ermöglichen, die neuen und strengeren Verwaltungs- und Haftstrukturen aufzubauen, wurde ein gestaffelter Zeitplan des Geltungseintritts vereinbart: Der überwiegende Teil der Verordnung ist ab dem 17. Oktober 2027 – zwölf Monate nach der Verkündung im Amtsblatt der EU – anwendbar. Ein deutsches Umsetzungsgesetz müsste bis dahin erfolgen. Einige der Kernbestimmungen greifen dagegen direkt seit dem 16. Oktober 2026.
Viel diskutiert wird über die mögliche Einrichtung von gefängnisähnlichen Abschiebezentren außerhalb der Europäischen Union, den sogenannte Return Hubs.
Weg frei für sogenannte Return Hubs
Die direkt anwendbaren Regelungen, wie Artikel 14 der Verordnung, ermöglichen die umstrittene Möglichkeit, Menschen in Drittstaaten abschieben zu können, zu denen sie keinerlei Berührungspunkte haben. Voraussetzung für solche Abschiebungen ist lediglich, dass ein einzelner oder mehrere EU-Mitgliedsstaaten mit dem beliebigen Drittstaat einen entsprechenden Deal abgeschlossen haben. Dann gilt dieser als »Rückkehrstaat« und das Abschiebungsverfahren ist mit der Abschiebung dorthin formal beendet.
Was mit den Menschen in dem Drittstaat geschieht, lässt die Verordnung offen und wird von dem Inhalt der Deals und dem nationalen Recht des Drittstaats abhängen. Viel diskutiert wird die mögliche Einrichtung von gefängnisähnlichen Abschiebezentren außerhalb der Europäischen Union – den sogenannte Return Hubs – in denen Menschen festgehalten werden sollen, bevor oder anstatt, dass sie in ihre Heimatländer abgeschoben werden.
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Besonders stark befürwortet eine Kerngruppe aus Deutschland, den Niederlanden, Österreich, Dänemark und Griechenland diese Entwicklung. Griechenland hat bereits angekündigt, in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 ein erstes Pilotprojekt auf afrikanischem Boden starten zu wollen. Mit welchen Drittländern dafür bereits in Verhandlungen getreten wurde, ist bislang nicht öffentlich bekannt. Auch die Niederlande treiben die Zusammenarbeit mit Drittstaaten voran. Entsprechende Verhandlung mit Uganda liegen jedoch seit Unruhen rund um die dortigen Wahlen im Januar 2026 auf Eis. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt setzt sich ebenfalls ausdrücklich für das Modell ein und strebt eine Einigung mit einem Drittstaat noch im Jahr 2026 an. Medienberichten zufolge könnte eine Vereinbarung zwischen den fünf EU-Mitgliedstaaten und Ruanda bereits im November 2026 unterzeichnet werden. Ruanda hat die Aufnahme von Gesprächen mit einigen EU-Mitgliedstaaten bestätigt.
Die Abschiebung von Menschen in Return Hubs schon vor dem 17. Oktober 2027 könnte aber an einem rechtlichen Detail scheitern: In der Rückführungsverordnung wird zwar geregelt, dass die neue Definition von Rückkehrstaaten direkt anwendbar ist, aber nicht die Definition dessen, was eine Rückkehr ist. Damit bleibt bis zum vollständigen Anwendungsstart der Verordnung die Definition nach der Rückführungsrichtlinie gültig – und diese macht die Abschiebung in einen Drittstaat, aus dem die Person nicht kommt, davon abhängig, dass die betroffene Person dieser Abschiebung freiwillig zustimmt.
Es drohen eine Vielzahl von Rechtsverletzungen wie willkürliche Inhaftierung, unmenschliche Haftbedingungen und fehlender Zugang zu verfahrensrechtlichen Garantien.
Fehlende Garantien der Einhaltung von Menschenrechtsstandards
Abschiebezentren außerhalb der EU sind nicht nur mit sehr hohen Kosten verbunden und diplomatisch stark risikobehaftet, sondern bergen vor allem auch erhebliche menschenrechtliche Risiken. Es drohen eine Vielzahl von Rechtsverletzungen wie willkürliche Inhaftierung, unmenschliche Haftbedingungen, direktes und indirektes »refoulement« und fehlender Zugang zu verfahrensrechtlichen Garantien. Welche Standards gelten für Unterbringung und Versorgung? Können Betroffene ihre Rechte vor unabhängigen Gerichten durchsetzen? Und wie wird verhindert, dass Menschen in Staaten gebracht oder von dort weitergeschoben werden, in denen ihnen Folter, Misshandlung oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen?
Die Verordnung schreibt keine konkreten und umfassenden Standards für die Unterbringung, Versorgung und unabhängige Kontrolle für solche Deals verbindlich vor. Ein Monitoringmechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung des Deals ist lediglich im Falle einer vereinbarten weiterführenden Abschiebung vorgesehen. Zwar sollen Vereinbarungen nur mit Staaten geschlossen werden können, in denen internationale Menschenrechtsstandards und das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung eingehalten werden. Doch allgemeine Zusicherungen bleiben leere Floskeln, wenn die praktische Umsetzung nicht wirksam kontrolliert wird und Betroffene ihre Rechte nicht durchsetzen können.
Auch das UN-Menschenrechtsbüro hat vor den Risiken einer zunehmenden Externalisierungspolitik gewarnt und fordert klare Regeln für Rechtsbehelfe, Monitoring und Bedingungen in den Drittländern. Die bisherige Praxis gibt Anlass zu erheblichen Bedenken, dass Menschenrechte tatsächlich nicht konsequent geschützt werden. Die im Rahmen des Abkommens zwischen Italien und Albanien errichteten Abschiebezentren zeigen, dass die Menschenrechte von dort inhaftierten Personen massiv verletzt werden und ihre Unversehrtheit nicht sichergestellt werden kann.
Die Verordnung ermöglicht somit eine Inhaftierung von insgesamt bis zu 30 Monaten.
Bis zu 30 Monate Abschiebungshaft
Mit dem Beschluss der EU-Innenminister*innen steht jetzt auch fest, dass am 17. Oktober 2027 eine erhebliche Verschärfung der europäischen Regeln für die Abschiebungshaft in Kraft tritt.
Die mögliche Höchstdauer der Abschiebungshaft wird von regulär sechs auf regulär zwölf Monate deutlich ausgeweitet. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft oder bei einer Verzögerung der Übermittlung von Dokumenten aus einem Drittstaat kann sie um weitere zwölf Monate und damit auf insgesamt 24 Monaten verlängert werden – unter weiteren Voraussetzungen sogar nochmal um weitere sechs Monate. Die Verordnung ermöglicht somit eine Inhaftierung von insgesamt bis zu 30 Monaten.
Für Personen, die als »Sicherheitsrisiko« eingestuft werden, ermöglicht die Verordnung sogar die unbefristete Inhaftierung. Dies widerspricht allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und verstößt gegen Artikel 5 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen die EU-Grundrechtecharta.
Diese unverhältnismäßige Verlängerung der möglichen Dauer des Freiheitsentzugs intensiviert den Eingriff in die Grundrechte, die Würde und die Gesundheit inhaftierter Menschen. Die neuen Haftregeln gelten auch für Familien mit Kindern und widersprechen damit zusätzlich den Schutzgarantien der UN-Kinderrechtskonvention. Die Inhaftierung von Kindern liegt niemals im besten Interesse der Kinder und stellt immer eine Verletzung der Kinderrechte dar.
Die Verordnung schafft zudem eine Verschärfungsmöglichkeit hinsichtlich des Zugangs von unabhängiger Beratung, insbesondere durch nichtstaatliche Organisationen, zu den Personen in Abschiebehaft. Die Mitgliedsstaaten können Besuche in den Hafteinrichtungen von Bedingungen abhängig machen, einschließlich der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedarf.
Es droht systematische Anwendung von Haft
Die Rückführungsverordnung erweitert darüber hinaus auch die möglichen Haftgründe. So können beispielsweise fehlende Dokumente, Obdachlosigkeit oder fehlende soziale Verankerung als maßgebliche Indizien ausreichen, um eine Fluchtgefahr und damit eine Abschiebungshaft zu begründen. Diese weitreichenden und teils fluchttypischen Kriterien treffen faktisch auf viele Menschen zu und ermöglichen so die systematische Anwendung von Haft.
Problematisch ist auch die neue Beweislastumkehr für den Nachweis einer Fluchtgefahr: Die Fluchtgefahr wird in einigen Fällen, wie der unerlaubten Einreise in einen Mitgliedstaat vermutet, sodass sie von der Behörde nicht mehr im Einzelfall belegt werden muss. Die Betroffenen müssen dann selbst darlegen und beweisen, dass sie keine Fluchtabsicht haben.
Verstöße gegen gewisse Mitwirkungspflichte werden als Hinweise auf Fluchtgefahr gewertet und dadurch wird eine Inhaftierung möglich.
Mehr Mitwirkungspflichten, härtere Sanktionen
Die Verordnung erweitert mit Wirkung zum 17. Oktober 2027 auch die Mitwirkungspflichten der Personen, gegen die eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist. Sie müssen noch umfassender mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere bei der Feststellung ihrer Identität und der Beschaffung von Reisedokumenten.
Beispielsweise endet die Mitwirkungspflicht auch dann nicht, wenn die Beschaffung eines Reisedokuments tatsächlich nicht möglich ist. Die Betroffenen müssen sich zusätzlich zu dem Fehlen erklären. Dies birgt die Gefahr, dass unverschuldete Probleme bei der Dokumentenbeschaffung faktisch wie mangelnde Kooperation behandelt werden. Zudem sind Betroffene zukünftig auch ausdrücklich verpflichtet, Informationen über die Transit-Drittstaaten, die Reiserouten oder andere Drittstaaten, zu denen Verbindungen bestehen könnten, die die Rückkehr erleichtern könnten, bereitzustellen. Besonders kritisch ist, dass Verstöße gegen gewisse Mitwirkungspflichten zugleich als Hinweise auf Fluchtgefahr gewertet werden und dadurch eine Inhaftierung möglich wird.
Viele dieser Mitwirkungspflichten sind nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch meist schlicht nicht erfüllbar. Nicht jede »fehlende Mitwirkung« ist zudem eine bewusste Verweigerung. Sprachbarrieren, fehlende Dokumente, Traumata, Gesundheit, ungeklärte rechtliche Fragen oder die Angst vor einer Rückkehr können die Zusammenarbeit mit Behörden erschweren.
Die Verordnung bedroht Menschen in prekären sozioökonomischen Situationen mit unverhältnismäßigen Strafen: Wer den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, muss mit weitreichenden Konsequenzen wie Sozialleistungskürzungen, der Verweigerung oder dem Entzug einer Arbeitserlaubnis oder einer Verlängerung des Einreiseverbots rechnen. Darüber hinaus können strafrechtliche Maßnahmen einschließlich Freiheitsentzug und finanzielle Sanktionen in Betracht kommen. Diese Verschärfungen können den Alltag der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Wer Sozialleistungen verliert oder keine Arbeitserlaubnis erhält, gerät noch stärker in soziale und wirtschaftliche Not.
Beschneidung des Rechtsschutzes
Nach der Rückführungsverordnung ergehen im Abschiebungsverfahren drei Entscheidungen: Die Rückkehrentscheidung, die den illegalen Aufenthalt feststellt und die Verpflichtung zur Ausreise auferlegt, die Abschiebungsentscheidung, mit der die Abschiebung angeordnet wird und das Einreiseverbot. Abschiebungsentscheidung und Einreiseverbot sind mit der Rückkehrentscheidung gemeinsam anzufechten.
Die Verordnung sieht keine Mindestfristen für den Klageweg vor, sondern regelt, dass diese ab dem 17. Oktober 2027 nur noch höchstens 14 Tage betragen dürfen. Das ist in Deutschland für Klagen gegen asylrechtliche Entscheidungen schon die Regel, in anderen Mitgliedstaaten aber nicht, dort könnte das nationale Recht entsprechend verschärft werden.
In Deutschland ergeht die Abschiebungsandrohung, die im Wesentlichen der Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsverordnung entspricht, regelmäßig gemeinsam mit der negativen Asylentscheidung. Die Rückführungsverordnung sieht dies auch so vor und ordnet die vorrangige Geltung der Asylverfahrensverordnung (AVVO) an. Für Rechtsmittel gegen die zusammen mit der negativen Asylentscheidung ergangenen Rückkehrentscheidungen gelten daher die durch die AVVO vorgegebenen nationalen Klagefristen. Diese sind im Vergleich zu der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Klagefrist von einem Monat bereits stark verkürzt: Eine Klage gegen eine einfache Ablehnung mit Abschiebungsandrohung sowie gegen eine Entscheidung zum Entzug des Schutzstatus muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingereicht werden. Bei als »offensichtlich unbegründet« oder unzulässig abgelehnten Asylanträgen, sowie in beschleunigten Verfahren, gilt sogar eine Klagefrist von nur einer Woche.
Die Rückführungsverordnung sieht die automatisch aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung nicht vor. Eine aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag angeordnet werden, wenn nicht das nationale Recht die automatische aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs festlegt.
Es gelten jedoch vorrangig die Regelungen der AVVO und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, wenn die Rückkehrentscheidung – wie in Deutschland der Fall – zusammen mit der ablehnenden Asylentscheidung ergeht. In Deutschland bleibt es daher bei den bisher geltenden Regelungen, die nur im Fall der einfachen Ablehnung eine automatische aufschiebende Wirkung der Klage vorsehen.
Die Rückführungsverordnung erschwert, effektiv gegen Abschiebungsentscheidungen vorzugehen, da zukünftig im Rückkehrbescheid noch nicht das Land für die geplante Abschiebung festgelegt werden muss – oder gleich mehrere Länder genannt werden können. Die Entscheidung über das Zielland muss den Betroffenen erst kurz vor der Abschiebung mitgeteilt werden. Auch die Prüfung möglicher drohender schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen erfolgt dann erst kurzfristig. Dadurch wird die Gefahr einer Verletzung des »non-refoulement«-Gebots erhöht und die Garantie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf weiter ausgehöhlt.
Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Ausreisefristen verkürzen oder ganz streichen.
»Freiwillige Ausreise« wird erschwert
Die Verordnung schreibt den Mitgliedsstaaten vor, die Ausreisefrist auf höchstens 30 Tage festzusetzen und schafft zugleich die aktuelle Minimalfrist von sieben Tagen ab dem 17. Oktober 2027 ab. Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Ausreisefristen verkürzen oder ganz streichen. Damit wird der bisher geltende Grundsatz in der EU, dass die freiwillige Rückkehr grundsätzlich Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung haben soll, abgeschafft.
Bisher muss in Deutschland einer Person, die zur Ausreise aufgefordert ist, in den meisten Konstellationen eine Ausreisefrist von sieben bis 30 Tage gewährt werden (ausgenommen sind Dublin-Fälle und bestimmte Ausnahmegruppen). Nun droht eine grundsätzliche Abkehr von dieser regelmäßigen Gewährung einer solchen Ausreisefrist.
Damit wird den betroffenen Menschen häufig nur sehr wenig oder keine Zeit bleiben, um rechtliche Beratung zu finden oder eine selbstbestimmte Ausreise zu organisieren. Eine »freiwillige Ausreise« setzt voraus, dass Betroffene mit einer ausreichenden Frist tatsächlich die Möglichkeit haben, sich auf diesen Schritt vorzubereiten.
Einreiseverbote werden verlängert
Auch die Einreiseverbote für Abgeschobene werden mit Wirkung zum 17. Oktober 2027 von bislang bis zu fünf Jahren auf künftig bis zu zehn Jahre ausgeweitet. Mit einer hinreichenden Begründung kann das Einreiseverbot sogar auf 20 Jahre verlängert oder bei Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, sogar unbefristet verhängt werden. Hierfür braucht es nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung, sondern die behördliche Einschätzung einer Sicherheitsgefahr.
NEWS »Menschenrechte sind kein Gefallen, den wir anderen tun«
Zudem kann die Aufhebung eines Einreiseverbots davon abhängig gemacht werden, ob die betroffene Person die Kosten ihrer Abschiebung übernimmt. So werden Menschen über Jahre oder für immer von einer Rückkehr in die EU ausgeschlossen, nur weil sie diese finanzielle Last nicht stemmen können.
Vision: EU-weit gültige Abschiebungsentscheidungen
Ein weiteres Ziel der Rückführungsverordnung ist es, dass die Abschiebungsentscheidungen von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden. Hierfür sollen sie als »Europäische Rückkehranordnung« in einem einheitlichen Formular, das die Europäische Kommission bis zum 17. April 2027 festlegen soll, erfasst werden. Die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsbescheiden bleibt aber zunächst freiwillig. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Kommission einen Vorschlag für eine verpflichtende gegenseitige Anerkennung vorlegen.
Die Einführung der verpflichtenden Anerkennung würde zu erheblichen Einschränkungen des Rechtsschutzes führen, da Rechtsbehelfe gegen Rückkehrentscheidungen ausschließlich in dem Staat, der die Entscheidung getroffen hat, angefochten werden können und nicht in dem Staat, der sie vollstreckt. Außerdem ist die automatische Anerkennung von Abschiebungsentscheidungen im Hinblick auf unterschiedliche Standards der Asylverfahren in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und die daraus folgenden menschenrechtlichen Risiken kritisch zu bewerten.
Das Recht auf Freiheit, auf wirksamen Rechtsschutz und auf Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung gilt, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Weitere Verschärfungen drohen: Die geplante Notfallrahmenverordnung
Mit der Rückführungsverordnung ist die Verschärfung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik nicht abgeschlossen. Die EU-Kommission bereitet bereits weitere Schritte vor mit der die bestehenden Regeln für Krisensituationen und Situationen »höherer Gewalt« im Bereich Migration und Asyl verschärft werden sollen.
EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, hat eine entsprechende neue Notfallrahmenverordnung angekündigt. Grund sei eine Bedrohung der nationalen Sicherheit. Die EU solle auf Situationen reagieren können, in denen »Massenbewegungen künstlich erzeugt und als Waffe gegen die Europäische Union eingesetzt werden«. Insbesondere die Situation in Ceuta Ende Juli 2026 wird in diesem Zusammenhang instrumentalisiert, um den Zugang zu Asylverfahren als Sicherheitsproblem dazustellen.
Die bisherige Krisen-Verordnung (EU) 2024/1359 ist erst am 12. Juni 2026 im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) anwendbar geworden. Nun könnte ein zusätzlicher Mechanismus geschaffen werden, der es ermöglicht, das reguläre Asylverfahren in vermeintlichen Krisensituationen auszusetzen oder erheblich einzuschränken. So sollen Menschen zurückgewiesen werden, ohne dass geprüft wird, ob ihnen Verfolgung, Krieg, Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Als Vorbild gilt hier die Praxis Polens. Seit 2025 hat das Land unter Berufung auf die nationale Sicherheit den Zugang zum Asylverfahren für Menschen, die über Belarus einreisen, immer wieder eingeschränkt. Die Regierung begründete ihr Vorgehen mit dem russischen Angriffskrieg und dem Vorwurf, Menschen würden gezielt im Rahmen hybrider Kriegsführung instrumentalisiert.
Auch in herausfordernden Situationen bleiben die Mitgliedstaaten an ihre menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Eine von der EU genehmigte Aussetzung des Asylrechts wäre ein folgenschwerer Bruch mit den europäischen Grundrechten. PRO ASYL warnte mit 37 Organisationen kürzlich davor und forderten die Bundesregierung in einem gemeinsamen Appell auf, für das Grundrecht auf Asyl einzustehen.
Seit Jahren baut die Europäische Union die Rechte Schutzsuchender ab und forciert Abschiebungen und Abschottung. Die neue Rückführungsverordnung ist ein weiterer bitterer Schritt auf diesem Weg.
Doch ein Europa, das Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit als sein Fundament ansieht, darf den Grundsatz nicht aufgeben, dass schutzsuchende und geflüchtete Menschen Grundrechte haben. Das Recht auf Freiheit, auf wirksamen Rechtsschutz und auf Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung gilt, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Hierfür gilt es weiter einzustehen und diese durchzusetzen.