Pro Asyl: Die neue Rückführungsverordnung: Welche Verschärfungen gelten jetzt und zukünftig?

30.10.2026 Aus den News von Pro Asyl:

Seit dem 1. Oktober ist die Rückführungsverordnung endgültig beschlossene Sache. Sie zementiert die andauernde Verschärfung europäischer Asyl- und Migrationspolitik und untergräbt systematisch die Rechte von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis. Zweifel bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten gibt es nicht nur bei den sogenannten »Return Hubs«.

Die Grund­la­ge für die euro­päi­sche Abschie­be­po­li­tik wur­de ver­schärft: Am 1. Okto­ber 2026 haben die EU-Innenminister*innen die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung end­gül­tig beschlos­sen. Die­se Ent­schei­dung der Mit­glied­staa­ten war der letz­te for­mell erfor­der­li­che Schritt, nach­dem das Euro­päi­sche Par­la­ment bereits im Juni 2026 zuge­stimmt hat­te – ermög­licht durch die Zusam­men­ar­beit der kon­ser­va­ti­ven EVP-Frak­ti­on, der CDU und CSU ange­hö­ren, mit den rechts­extre­men Frak­tio­nen im Euro­pa­par­la­ment, dar­un­ter auch die AfD. Dass die EVP bei einer der­art weit­rei­chen­den Ent­schei­dung über die Rech­te von Geflüch­te­ten mit der extre­men Rech­ten zusam­men­ar­bei­tet, ver­deut­licht die poli­ti­sche Ver­schie­bung in der euro­päi­schen Asyl- und Migrationspolitik.

Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung ist am 15. Okto­ber im Amts­blatt der EU erschie­nen und ersetzt die bis­her gel­ten­de EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie. Als Ver­ord­nung aus­ge­stal­tet, gel­ten die neu­en Bestim­mun­gen in den Mit­glieds­staa­ten unmit­tel­bar. Die Ver­ord­nung räumt den Mit­glieds­staa­ten jedoch an vie­len Stel­len auf natio­na­ler Ebe­ne einen gro­ßen Ermes­sens­spiel­raum ein, der es ihnen ermög­licht, sogar noch weit­rei­chen­de­re Rechts­vor­schrif­ten zu erlas­sen. Dadurch steht die Ver­ord­nung dem eigent­li­chen Ziel, die natio­na­len Sys­te­me zu har­mo­ni­sie­ren, entgegen.

Um den Mit­glieds­staa­ten zu ermög­li­chen, die neu­en und stren­ge­ren Ver­wal­tungs- und Haft­struk­tu­ren auf­zu­bau­en, wur­de ein gestaf­fel­ter Zeit­plan des Gel­tungs­ein­tritts ver­ein­bart: Der über­wie­gen­de Teil der Ver­ord­nung ist ab dem 17. Okto­ber 2027 – zwölf Mona­te nach der Ver­kün­dung im Amts­blatt der EU – anwend­bar. Ein deut­sches Umset­zungs­ge­setz müss­te bis dahin erfol­gen. Eini­ge der Kern­be­stim­mun­gen grei­fen dage­gen direkt seit dem 16. Okto­ber 2026.

Viel dis­ku­tiert wird über die mög­li­che Ein­rich­tung von gefäng­nis­ähn­li­chen Abschie­be­zen­tren außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on, den soge­nann­te Return Hubs.

Weg frei für sogenannte Return Hubs

Die direkt anwend­ba­ren Rege­lun­gen, wie Arti­kel 14 der Ver­ord­nung, ermög­li­chen die umstrit­te­ne Mög­lich­keit, Men­schen in Dritt­staa­ten abschie­ben zu kön­nen, zu denen sie kei­ner­lei Berüh­rungs­punk­te haben. Vor­aus­set­zung für sol­che Abschie­bun­gen ist ledig­lich, dass ein ein­zel­ner oder meh­re­re EU-Mit­glieds­staa­ten mit dem belie­bi­gen Dritt­staat einen ent­spre­chen­den Deal abge­schlos­sen haben. Dann gilt die­ser als »Rück­kehr­staat« und das Abschie­bungs­ver­fah­ren ist mit der Abschie­bung dort­hin for­mal beendet.

Was mit den Men­schen in dem Dritt­staat geschieht, lässt die Ver­ord­nung offen und wird von dem Inhalt der Deals und dem natio­na­len Recht des Dritt­staats abhän­gen. Viel dis­ku­tiert wird die mög­li­che Ein­rich­tung von gefäng­nis­ähn­li­chen Abschie­be­zen­tren außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on – den soge­nann­te Return Hubs – in denen Men­schen fest­ge­hal­ten wer­den sol­len, bevor oder anstatt, dass sie in ihre Hei­mat­län­der abge­scho­ben werden.

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Beson­ders stark befür­wor­tet eine Kern­grup­pe aus Deutsch­land, den Nie­der­lan­den, Öster­reich, Däne­mark und Grie­chen­land die­se Ent­wick­lung. Grie­chen­land hat bereits ange­kün­digt, in der zwei­ten Hälf­te des Jah­res 2027 ein ers­tes Pilot­pro­jekt auf afri­ka­ni­schem Boden star­ten zu wol­len. Mit wel­chen Dritt­län­dern dafür bereits in Ver­hand­lun­gen getre­ten wur­de, ist bis­lang nicht öffent­lich bekannt. Auch die Nie­der­lan­de trei­ben die Zusam­men­ar­beit mit Dritt­staa­ten vor­an. Ent­spre­chen­de Ver­hand­lung mit Ugan­da lie­gen jedoch seit Unru­hen rund um die dor­ti­gen Wah­len im Janu­ar 2026 auf Eis. Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Alex­an­der Dob­rindt setzt sich eben­falls aus­drück­lich für das Modell ein und strebt eine Eini­gung mit einem Dritt­staat noch im Jahr 2026 an. Medi­en­be­rich­ten zufol­ge könn­te eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen den fünf EU-Mit­glied­staa­ten und Ruan­da bereits im Novem­ber 2026 unter­zeich­net wer­den. Ruan­da hat die Auf­nah­me von Gesprä­chen mit eini­gen EU-Mit­glied­staa­ten bestätigt.

Die Abschie­bung von Men­schen in Return Hubs schon vor dem 17. Okto­ber 2027 könn­te aber an einem recht­li­chen Detail schei­tern: In der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung wird zwar gere­gelt, dass die neue Defi­ni­ti­on von Rück­kehr­staa­ten direkt anwend­bar ist, aber nicht die Defi­ni­ti­on des­sen, was eine Rück­kehr ist. Damit bleibt bis zum voll­stän­di­gen Anwen­dungs­start der Ver­ord­nung die Defi­ni­ti­on nach der Rück­füh­rungs­richt­li­nie gül­tig – und die­se macht die Abschie­bung in einen Dritt­staat, aus dem die Per­son nicht kommt, davon abhän­gig, dass die betrof­fe­ne Per­son die­ser Abschie­bung frei­wil­lig zustimmt.

Es dro­hen eine Viel­zahl von Rechts­ver­let­zun­gen wie will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, unmensch­li­che Haft­be­din­gun­gen und feh­len­der Zugang zu ver­fah­rens­recht­li­chen Garantien.

Fehlende Garantien der Einhaltung von Menschenrechtsstandards

Abschie­be­zen­tren außer­halb der EU sind nicht nur mit sehr hohen Kos­ten ver­bun­den und diplo­ma­tisch stark risi­ko­be­haf­tet, son­dern ber­gen vor allem auch erheb­li­che men­schen­recht­li­che Risi­ken. Es dro­hen eine Viel­zahl von Rechts­ver­let­zun­gen wie will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, unmensch­li­che Haft­be­din­gun­gen, direk­tes und indi­rek­tes »refou­le­ment« und feh­len­der Zugang zu ver­fah­rens­recht­li­chen Garan­tien. Wel­che Stan­dards gel­ten für Unter­brin­gung und Ver­sor­gung? Kön­nen Betrof­fe­ne ihre Rech­te vor unab­hän­gi­gen Gerich­ten durch­set­zen? Und wie wird ver­hin­dert, dass Men­schen in Staa­ten gebracht oder von dort wei­ter­ge­scho­ben wer­den, in denen ihnen Fol­ter, Miss­hand­lung oder ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen drohen?

Die Ver­ord­nung schreibt kei­ne kon­kre­ten und umfas­sen­den Stan­dards für die Unter­brin­gung, Ver­sor­gung und unab­hän­gi­ge Kon­trol­le für sol­che Deals ver­bind­lich vor. Ein Moni­to­ring­me­cha­nis­mus zur Über­wa­chung der wirk­sa­men Anwen­dung des Deals ist ledig­lich im Fal­le einer ver­ein­bar­ten wei­ter­füh­ren­den Abschie­bung vor­ge­se­hen. Zwar sol­len Ver­ein­ba­run­gen nur mit Staa­ten geschlos­sen wer­den kön­nen, in denen inter­na­tio­na­le Men­schen­rechts­stan­dards und das völ­ker­recht­li­che Ver­bot der Zurück­wei­sung ein­ge­hal­ten wer­den. Doch all­ge­mei­ne Zusi­che­run­gen blei­ben lee­re Flos­keln, wenn die prak­ti­sche Umset­zung nicht wirk­sam kon­trol­liert wird und Betrof­fe­ne ihre Rech­te nicht durch­set­zen können.

Auch das UN-Men­schen­rechts­bü­ro hat vor den Risi­ken einer zuneh­men­den Exter­na­li­sie­rungs­po­li­tik gewarnt und for­dert kla­re Regeln für Rechts­be­hel­fe, Moni­to­ring und Bedin­gun­gen in den Dritt­län­dern.  Die bis­he­ri­ge Pra­xis gibt Anlass zu erheb­li­chen Beden­ken, dass Men­schen­rech­te tat­säch­lich nicht kon­se­quent geschützt wer­den. Die im Rah­men des Abkom­mens zwi­schen Ita­li­en und Alba­ni­en errich­te­ten Abschie­be­zen­tren zei­gen, dass die Men­schen­rech­te von dort inhaf­tier­ten Per­so­nen mas­siv ver­letzt wer­den und ihre Unver­sehrt­heit nicht sicher­ge­stellt wer­den kann.

Die Ver­ord­nung ermög­licht somit eine Inhaf­tie­rung von ins­ge­samt bis zu 30 Monaten.

Bis zu 30 Monate Abschiebungshaft

Mit dem Beschluss der EU-Innenminister*innen steht jetzt auch fest, dass am 17. Okto­ber 2027 eine erheb­li­che Ver­schär­fung der euro­päi­schen Regeln für die Abschie­bungs­haft in Kraft tritt.

Die mög­li­che Höchst­dau­er der Abschie­bungs­haft wird von regu­lär sechs auf regu­lär zwölf Mona­te deut­lich aus­ge­wei­tet. Bei man­geln­der Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft oder bei einer Ver­zö­ge­rung der Über­mitt­lung von Doku­men­ten aus einem Dritt­staat kann sie um wei­te­re zwölf Mona­te und damit auf ins­ge­samt 24 Mona­ten ver­län­gert wer­den – unter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen sogar noch­mal um wei­te­re sechs Mona­te. Die Ver­ord­nung ermög­licht somit eine Inhaf­tie­rung von ins­ge­samt bis zu 30 Monaten.

Für Per­so­nen, die als »Sicher­heits­ri­si­ko« ein­ge­stuft wer­den, ermög­licht die Ver­ord­nung sogar die unbe­fris­te­te Inhaf­tie­rung. Dies wider­spricht aller­dings der gefes­tig­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te und ver­stößt gegen Arti­kel 5 der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und gegen die EU-Grundrechtecharta.

Die­se unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ver­län­ge­rung der mög­li­chen Dau­er des Frei­heits­ent­zugs inten­si­viert den Ein­griff in die Grund­rech­te, die Wür­de und die Gesund­heit inhaf­tier­ter Men­schen. Die neu­en Haft­re­geln gel­ten auch für Fami­li­en mit Kin­dern und wider­spre­chen damit zusätz­lich den Schutz­ga­ran­tien der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on. Die Inhaf­tie­rung von Kin­dern liegt nie­mals im bes­ten Inter­es­se der Kin­der und stellt immer eine Ver­let­zung der Kin­der­rech­te dar.

Die Ver­ord­nung schafft zudem eine Ver­schär­fungs­mög­lich­keit hin­sicht­lich des Zugangs von unab­hän­gi­ger Bera­tung, ins­be­son­de­re durch nicht­staat­li­che Orga­ni­sa­tio­nen, zu den Per­so­nen in Abschie­be­haft. Die Mit­glieds­staa­ten kön­nen Besu­che in den Haft­ein­rich­tun­gen von Bedin­gun­gen abhän­gig machen, ein­schließ­lich der Durch­füh­rung einer Sicher­heits­über­prü­fung, ohne dass es dafür eines beson­de­ren Grun­des bedarf.

Es droht systematische Anwendung von Haft

Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung erwei­tert dar­über hin­aus auch die mög­li­chen Haft­grün­de. So kön­nen bei­spiels­wei­se feh­len­de Doku­men­te, Obdach­lo­sig­keit oder feh­len­de sozia­le Ver­an­ke­rung als maß­geb­li­che Indi­zi­en aus­rei­chen, um eine Flucht­ge­fahr und damit eine Abschie­bungs­haft zu begrün­den. Die­se weit­rei­chen­den und teils flucht­ty­pi­schen Kri­te­ri­en tref­fen fak­tisch auf vie­le Men­schen zu und ermög­li­chen so die sys­te­ma­ti­sche Anwen­dung von Haft.

Pro­ble­ma­tisch ist auch die neue Beweis­last­um­kehr für den Nach­weis einer Flucht­ge­fahr: Die Flucht­ge­fahr wird in eini­gen Fäl­len, wie der uner­laub­ten Ein­rei­se in einen Mit­glied­staat ver­mu­tet, sodass sie von der Behör­de nicht mehr im Ein­zel­fall belegt wer­den muss. Die Betrof­fe­nen müs­sen dann selbst dar­le­gen und bewei­sen, dass sie kei­ne Flucht­ab­sicht haben.

Ver­stö­ße gegen gewis­se Mit­wir­kungs­pflich­te wer­den als Hin­wei­se auf Flucht­ge­fahr gewer­tet und dadurch wird eine Inhaf­tie­rung möglich.

Mehr Mitwirkungspflichten, härtere Sanktionen

Die Ver­ord­nung erwei­tert mit Wir­kung zum 17. Okto­ber 2027 auch die Mit­wir­kungs­pflich­ten der Per­so­nen, gegen die eine Abschie­bungs­ent­schei­dung ergan­gen ist. Sie müs­sen noch umfas­sen­der mit den zustän­di­gen Behör­den zusam­men­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re bei der Fest­stel­lung ihrer Iden­ti­tät und der Beschaf­fung von Reisedokumenten.

Bei­spiels­wei­se endet die Mit­wir­kungs­pflicht auch dann nicht, wenn die Beschaf­fung eines Rei­se­do­ku­ments tat­säch­lich nicht mög­lich ist. Die Betrof­fe­nen müs­sen sich zusätz­lich zu dem Feh­len erklä­ren. Dies birgt die Gefahr, dass unver­schul­de­te Pro­ble­me bei der Doku­men­ten­be­schaf­fung fak­tisch wie man­geln­de Koope­ra­ti­on behan­delt wer­den. Zudem sind Betrof­fe­ne zukünf­tig auch aus­drück­lich ver­pflich­tet, Infor­ma­tio­nen über die Tran­sit-Dritt­staa­ten, die Rei­se­rou­ten oder ande­re Dritt­staa­ten, zu denen Ver­bin­dun­gen bestehen könn­ten, die die Rück­kehr erleich­tern könn­ten, bereit­zu­stel­len. Beson­ders kri­tisch ist, dass Ver­stö­ße gegen gewis­se Mit­wir­kungs­pflich­ten zugleich als Hin­wei­se auf Flucht­ge­fahr gewer­tet wer­den und dadurch eine Inhaf­tie­rung mög­lich wird.

Vie­le die­ser Mit­wir­kungs­pflich­ten sind nicht nur unver­hält­nis­mä­ßig, son­dern auch meist schlicht nicht erfüll­bar. Nicht jede »feh­len­de Mit­wir­kung« ist zudem eine bewuss­te Ver­wei­ge­rung. Sprach­bar­rie­ren, feh­len­de Doku­men­te, Trau­ma­ta, Gesund­heit, unge­klär­te recht­li­che Fra­gen oder die Angst vor einer Rück­kehr kön­nen die Zusam­men­ar­beit mit Behör­den erschweren.

Die Ver­ord­nung bedroht Men­schen in pre­kä­ren sozio­öko­no­mi­schen Situa­tio­nen mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Stra­fen: Wer den Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach­kommt, muss mit weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen wie Sozi­al­leis­tungs­kür­zun­gen, der Ver­wei­ge­rung oder dem Ent­zug einer Arbeits­er­laub­nis oder einer Ver­län­ge­rung des Ein­rei­se­ver­bots rech­nen. Dar­über hin­aus kön­nen straf­recht­li­che Maß­nah­men ein­schließ­lich Frei­heits­ent­zug und finan­zi­el­le Sank­tio­nen in Betracht kom­men. Die­se Ver­schär­fun­gen kön­nen den All­tag der Betrof­fe­nen erheb­lich beein­träch­ti­gen. Wer Sozi­al­leis­tun­gen ver­liert oder kei­ne Arbeits­er­laub­nis erhält, gerät noch stär­ker in sozia­le und wirt­schaft­li­che Not.

Beschneidung des Rechtsschutzes 

Nach der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung erge­hen im Abschie­bungs­ver­fah­ren drei Ent­schei­dun­gen: Die Rück­kehr­ent­schei­dung, die den ille­ga­len Auf­ent­halt fest­stellt und die Ver­pflich­tung zur Aus­rei­se auf­er­legt, die Abschie­bungs­ent­schei­dung, mit der die Abschie­bung ange­ord­net wird und das Ein­rei­se­ver­bot. Abschie­bungs­ent­schei­dung und Ein­rei­se­ver­bot sind mit der Rück­kehr­ent­schei­dung gemein­sam anzufechten.

Die Ver­ord­nung sieht kei­ne Min­dest­fris­ten für den Kla­ge­weg vor, son­dern regelt, dass die­se ab dem 17. Okto­ber 2027 nur noch höchs­tens 14 Tage betra­gen dür­fen. Das ist in Deutsch­land für Kla­gen gegen asyl­recht­li­che Ent­schei­dun­gen schon die Regel, in ande­ren Mit­glied­staa­ten aber nicht, dort könn­te das natio­na­le Recht ent­spre­chend ver­schärft werden.

In Deutsch­land ergeht die Abschie­bungs­an­dro­hung, die im Wesent­li­chen der Rück­kehr­ent­schei­dung im Sin­ne der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung ent­spricht, regel­mä­ßig gemein­sam mit der nega­ti­ven Asy­l­ent­schei­dung. Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung sieht dies auch so vor und ord­net die vor­ran­gi­ge Gel­tung der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung (AVVO) an. Für Rechts­mit­tel gegen die zusam­men mit der nega­ti­ven Asy­l­ent­schei­dung ergan­ge­nen Rück­kehr­ent­schei­dun­gen gel­ten daher die durch die AVVO vor­ge­ge­be­nen natio­na­len Kla­ge­fris­ten. Die­se sind im Ver­gleich zu der all­ge­mei­nen ver­wal­tungs­recht­li­chen Kla­ge­frist von einem Monat bereits stark ver­kürzt: Eine Kla­ge gegen eine ein­fa­che Ableh­nung mit Abschie­bungs­an­dro­hung sowie gegen eine Ent­schei­dung zum Ent­zug des Schutz­sta­tus muss inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung ein­ge­reicht wer­den. Bei als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« oder unzu­läs­sig abge­lehn­ten Asyl­an­trä­gen, sowie in beschleu­nig­ten Ver­fah­ren, gilt sogar eine Kla­ge­frist von nur einer Woche.

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Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung sieht die auto­ma­tisch auf­schie­ben­de Wir­kung von Rechts­be­hel­fen gegen die Voll­stre­ckung einer Abschie­bungs­an­ord­nung nicht vor. Eine auf­schie­ben­de Wir­kung kann nur auf Antrag ange­ord­net wer­den, wenn nicht das natio­na­le Recht die auto­ma­ti­sche auf­schie­ben­de Wir­kung des Rechts­be­helfs festlegt.

Es gel­ten jedoch vor­ran­gig die Rege­lun­gen der AVVO und der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung, wenn die Rück­kehr­ent­schei­dung – wie in Deutsch­land der Fall – zusam­men mit der ableh­nen­den Asy­l­ent­schei­dung ergeht.  In Deutsch­land bleibt es daher bei den bis­her gel­ten­den Rege­lun­gen, die nur im Fall der ein­fa­chen Ableh­nung eine auto­ma­ti­sche auf­schie­ben­de Wir­kung der Kla­ge vorsehen.

Die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung erschwert, effek­tiv gegen Abschie­bungs­ent­schei­dun­gen vor­zu­ge­hen, da zukünf­tig im Rück­kehr­be­scheid noch nicht das Land für die geplan­te Abschie­bung fest­ge­legt wer­den muss – oder gleich meh­re­re Län­der genannt wer­den kön­nen. Die Ent­schei­dung über das Ziel­land muss den Betrof­fe­nen erst kurz vor der Abschie­bung mit­ge­teilt wer­den. Auch die Prü­fung mög­li­cher dro­hen­der schwer­wie­gen­der Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen erfolgt dann erst kurz­fris­tig. Dadurch wird die Gefahr einer Ver­let­zung des »non-refoulement«-Gebots erhöht und die Garan­tie des Rechts auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf wei­ter ausgehöhlt.

Es wird aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass die Mit­glied­staa­ten Aus­rei­se­fris­ten ver­kür­zen oder ganz streichen.

»Freiwillige Ausreise« wird erschwert

Die Ver­ord­nung schreibt den Mit­glieds­staa­ten vor, die Aus­rei­se­frist auf höchs­tens 30 Tage fest­zu­set­zen und schafft zugleich die aktu­el­le Mini­mal­frist von sie­ben Tagen ab dem 17. Okto­ber 2027 ab. Es wird aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass die Mit­glied­staa­ten Aus­rei­se­fris­ten ver­kür­zen oder ganz strei­chen. Damit wird der bis­her gel­ten­de Grund­satz in der EU, dass die frei­wil­li­ge Rück­kehr grund­sätz­lich Vor­rang vor einer zwangs­wei­sen Rück­füh­rung haben soll, abgeschafft.

Bis­her muss in Deutsch­land einer Per­son, die zur Aus­rei­se auf­ge­for­dert ist, in den meis­ten Kon­stel­la­tio­nen eine Aus­rei­se­frist von sie­ben bis 30 Tage gewährt wer­den (aus­ge­nom­men sind Dub­lin-Fäl­le und bestimm­te Aus­nah­me­grup­pen). Nun droht eine grund­sätz­li­che Abkehr von die­ser regel­mä­ßi­gen Gewäh­rung einer sol­chen Ausreisefrist.

Damit wird den betrof­fe­nen Men­schen häu­fig nur sehr wenig oder kei­ne Zeit blei­ben, um recht­li­che Bera­tung zu fin­den oder eine selbst­be­stimm­te Aus­rei­se zu orga­ni­sie­ren. Eine »frei­wil­li­ge Aus­rei­se« setzt vor­aus, dass Betrof­fe­ne mit einer aus­rei­chen­den Frist tat­säch­lich die Mög­lich­keit haben, sich auf die­sen Schritt vorzubereiten.

Einreiseverbote werden verlängert

Auch die Ein­rei­se­ver­bo­te für Abge­scho­be­ne wer­den mit Wir­kung zum 17. Okto­ber 2027 von bis­lang bis zu fünf Jah­ren auf künf­tig bis zu zehn Jah­re aus­ge­wei­tet. Mit einer hin­rei­chen­den Begrün­dung kann das Ein­rei­se­ver­bot sogar auf 20 Jah­re ver­län­gert oder bei Per­so­nen, die als Sicher­heits­ri­si­ko ein­ge­stuft wer­den, sogar unbe­fris­tet ver­hängt wer­den. Hier­für braucht es nicht zwin­gend eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung, son­dern die behörd­li­che Ein­schät­zung einer Sicherheitsgefahr.

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Zudem kann die Auf­he­bung eines Ein­rei­se­ver­bots davon abhän­gig gemacht wer­den, ob die betrof­fe­ne Per­son die Kos­ten ihrer Abschie­bung über­nimmt. So wer­den Men­schen über Jah­re oder für immer von einer Rück­kehr in die EU aus­ge­schlos­sen, nur weil sie die­se finan­zi­el­le Last nicht stem­men können.

Vision: EU-weit gültige Abschiebungsentscheidungen

Ein wei­te­res Ziel der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung ist es, dass die Abschie­bungs­ent­schei­dun­gen von den Mit­glied­staa­ten gegen­sei­tig aner­kannt wer­den. Hier­für sol­len sie als »Euro­päi­sche Rück­kehr­an­ord­nung« in einem ein­heit­li­chen For­mu­lar, das die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bis zum 17. April 2027 fest­le­gen soll, erfasst wer­den. Die gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung von Rück­füh­rungs­be­schei­den bleibt aber zunächst frei­wil­lig. Drei Jah­re nach Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung kann die Kom­mis­si­on einen Vor­schlag für eine ver­pflich­ten­de gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung vorlegen.

Die Ein­füh­rung der ver­pflich­ten­den Aner­ken­nung wür­de zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen des Rechts­schut­zes füh­ren, da Rechts­be­hel­fe gegen Rück­kehr­ent­schei­dun­gen aus­schließ­lich in dem Staat, der die Ent­schei­dung getrof­fen hat, ange­foch­ten wer­den kön­nen und nicht in dem Staat, der sie voll­streckt. Außer­dem ist die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung von Abschie­bungs­ent­schei­dun­gen im Hin­blick auf unter­schied­li­che Stan­dards der Asyl­ver­fah­ren in den ver­schie­de­nen EU-Mit­glieds­staa­ten und die dar­aus fol­gen­den men­schen­recht­li­chen Risi­ken kri­tisch zu bewerten.

Das Recht auf Frei­heit, auf wirk­sa­men Rechts­schutz und auf Schutz vor Fol­ter und unmensch­li­cher Behand­lung gilt, und zwar unab­hän­gig vom Aufenthaltsstatus. 

Weitere Verschärfungen drohen: Die geplante Notfallrahmenverordnung

Mit der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung ist die Ver­schär­fung der euro­päi­schen Asyl- und Migra­ti­ons­po­li­tik nicht abge­schlos­sen. Die EU-Kom­mis­si­on berei­tet bereits wei­te­re Schrit­te vor mit der die bestehen­den Regeln für Kri­sen­si­tua­tio­nen und Situa­tio­nen »höhe­rer Gewalt« im Bereich Migra­ti­on und Asyl ver­schärft wer­den sollen.

EU-Kom­mis­sar für Inne­res und Migra­ti­on, Magnus Brun­ner, hat eine ent­spre­chen­de neue Not­fall­rah­men­ver­ord­nung ange­kün­digt. Grund sei eine Bedro­hung der natio­na­len Sicher­heit. Die EU sol­le auf Situa­tio­nen reagie­ren kön­nen, in denen »Mas­sen­be­we­gun­gen künst­lich erzeugt und als Waf­fe gegen die Euro­päi­sche Uni­on ein­ge­setzt wer­den«. Ins­be­son­de­re die Situa­ti­on in Ceu­ta Ende Juli 2026 wird in die­sem Zusam­men­hang instru­men­ta­li­siert, um den Zugang zu Asyl­ver­fah­ren als Sicher­heits­pro­blem dazustellen.

Die bis­he­ri­ge Kri­sen-Ver­ord­nung (EU) 2024/1359 ist erst am 12. Juni 2026 im Rah­men der Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) anwend­bar gewor­den. Nun könn­te ein zusätz­li­cher Mecha­nis­mus geschaf­fen wer­den, der es ermög­licht, das regu­lä­re Asyl­ver­fah­ren in ver­meint­li­chen Kri­sen­si­tua­tio­nen aus­zu­set­zen oder erheb­lich ein­zu­schrän­ken. So sol­len Men­schen zurück­ge­wie­sen wer­den, ohne dass geprüft wird, ob ihnen Ver­fol­gung, Krieg, Fol­ter oder ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen drohen.

 

Als Vor­bild gilt hier die Pra­xis Polens. Seit 2025 hat das Land unter Beru­fung auf die natio­na­le Sicher­heit den Zugang zum Asyl­ver­fah­ren für Men­schen, die über Bela­rus ein­rei­sen, immer wie­der ein­ge­schränkt. Die Regie­rung begrün­de­te ihr Vor­ge­hen mit dem rus­si­schen Angriffs­krieg und dem Vor­wurf, Men­schen wür­den gezielt im Rah­men hybri­der Kriegs­füh­rung instrumentalisiert.

Auch in her­aus­for­dern­den Situa­tio­nen blei­ben die Mit­glied­staa­ten an ihre men­schen­recht­li­chen und völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen gebun­den. Eine von der EU geneh­mig­te Aus­set­zung des Asyl­rechts wäre ein fol­gen­schwe­rer Bruch mit den euro­päi­schen Grund­rech­ten. PRO ASYL warn­te mit 37 Orga­ni­sa­tio­nen kürz­lich davor und for­der­ten die Bun­des­re­gie­rung in einem gemein­sa­men Appell auf, für das Grund­recht auf Asyl einzustehen.

Seit Jah­ren baut die Euro­päi­sche Uni­on die Rech­te Schutz­su­chen­der ab und for­ciert Abschie­bun­gen und Abschot­tung. Die neue Rück­füh­rungs­ver­ord­nung ist ein wei­te­rer bit­te­rer Schritt auf die­sem Weg.

Doch ein Euro­pa, das Men­schen­rech­te und Rechts­staat­lich­keit als sein Fun­da­ment ansieht, darf den Grund­satz nicht auf­ge­ben, dass schutz­su­chen­de und geflüch­te­te Men­schen Grund­rech­te haben. Das Recht auf Frei­heit, auf wirk­sa­men Rechts­schutz und auf Schutz vor Fol­ter und unmensch­li­cher Behand­lung gilt, und zwar unab­hän­gig vom Auf­ent­halts­sta­tus. Hier­für gilt es wei­ter ein­zu­ste­hen und die­se durchzusetzen.