21.08.2026 "Das dauerhafte Arbeitsverbot für Geduldete aus nun insgesamt 17 Ländern ist integrationspolitisch eine Katastrophe." PRO ASYL fordert von der Bundesregierung, dass nationale Arbeitsverbot für geduldete Menschen aus »sicheren Herkunftsstaaten« abzuschaffen.
Aus den News von Pro Asyl:
Durch die GEAS-Reform gelten Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien und die Türkei neuerdings in Deutschland als sogenannte sichere Herkunftsstaaten. Schon bestehende Arbeitsverbote für Asylsuchende und Geduldete wurden nun auf Staatsangehörige aus diesen Ländern ausgeweitet.
Eigentlich hatte die Bundesregierung die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bereits im April 2026 mit dem GEAS-Anpassungsgesetz und dem Anpassungsfolgegesetz umgesetzt. Doch kurz vor der Sommerpause wurden im Bundestag Knall auf Fall noch GEAS-Änderungen an ein ganz anderes Gesetz angehängt – ohne Konsultationen mit Sachverständigen oder einen öffentlichen Diskurs. Dabei geht es um nichts weniger als eine massive Ausweitung von Arbeitsverboten.
Konkret hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen den Paragraf 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dahingehend geändert, dass das dort geregelte Arbeitsverbot nun auch für alle Geduldeten gilt, die nach den neuen GEAS-Regeln aus »sicheren Herkunftsstaaten« stammen – dazu unten mehr. Da dies zunächst ohne einen Stichtag vorgesehen war, also auch alle Altfälle betroffen gewesen wären, wurde einem zweiten Gesetz durch eine entsprechende Änderung noch Stichtage beigefügt – pures Gesetzgebungschaos. Beide Gesetze sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Übergangsregelung für Altfälle
Für Altfälle wurde eine Übergangsregelung in Paragraf 104 Absatz 18 Nr. 2 AufenthG beschlossen: Wer sich zum 6. Mai 2025 schon geduldet in Deutschland aufgehalten oder am 11. Juni 2026 eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten hat, ist von dem Arbeitsverbot ausgenommen. Ohne diese Altfallregelung hätten Menschen, die schon in Lohn und Brot waren, von einem Tag auf den anderen ihre Arbeit verloren.
Die neue europäische Aufnahmerichtlinie sieht das Arbeitsverbot nur für bestimmte Asylsuchende vor, deren Asylverfahren beschleunigt bearbeitet wird, darunter Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (nicht für Geduldete). Andere Asylsuchende haben seit dem 12. Juni 2026 nach drei Monaten im laufenden Asylverfahren Zugang zum Arbeitsmarkt . Die Ausweitung des Arbeitsverbots auf geduldete Menschen aus »sicheren Herkunftsstaaten« ist also eine zusätzliche deutsche Härte.
Grundsätzliche Kritik am Konzept der "sicheren Herkunftsstaaten"
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Neue EU-weite Liste »sicherer Herkunftsstaaten«
Auf der Ebene der Europäischen Union kennt das Konzept der »sicheren Herkunftsstaaten« seit der GEAS-Reform zwei Ausprägungen:
Zum einen gibt es eine Liste »sicherer Herkunftsstaaten« nach Artikel 62 der EU-Asylverfahrensverordnung, die seit dem 27. Februar 2026 in Anhang II dieser Verordnung zu finden ist. Auf dieser stehen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Die EU-Liste ist für sämtliche Mitgliedstaaten verbindlich – also auch für Deutschland, in dem bislang keines dieser Länder als »sicher« galt.
Mit der GEAS-Reform wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Herkunftsstaat als »sicher« erklärt werden kann, aber zugleich für bestimmte Teile des Hoheitsgebiets oder für bestimmte Personengruppen eine Ausnahme gemacht wird.
Mit der GEAS-Reform wurde zudem mit Artikel 61 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung die Möglichkeit geschaffen, dass ein Herkunftsstaat als »sicher« erklärt werden kann, aber zugleich für bestimmte Teile des Hoheitsgebiets oder für bestimmte Personengruppen eine Ausnahme gemacht wird. So wäre es beispielsweise denkbar, ein Land als »sicher« zu erklären, mit Ausnahme von Personen, die dort aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden. Solche Ausnahmen wurden aber für keines der Länder auf der Liste festgelegt und auch nicht in den Erwägungsgründen angebracht.
Alle EU-Beitrittskandidaten gelten als »sicher«
Auch gelten nach Artikel 62 Absatz 1b der Asylverfahrensverordnung EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als »sicher« – es sei denn in dem betreffenden Land
a) herrscht ein bewaffneter Konflikt,
b) bestehen EU-Sanktionen aufgrund von Handlungen, die Grundrechte und Grundfreiheiten beschränken und damit Kriterien für die Bestimmung als »sicher« betreffen, oder
c) liegt die EU-weite Anerkennungsquote im Asylverfahren für den Beitrittskandidaten über 20
Aktuell gelten damit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Republik Moldau und die Türkei als »sicher« – nur die Türkei stand in Deutschland bisher auf keiner Liste. Die Ukraine ist zwar Beitrittskandidatin, gilt aber laut Bekanntmachung der Europäischen Kommission aufgrund des Krieges nicht als »sicheres Herkunftsland«.
Hochbrisant ist vor allem die Einstufung der Türkei, die (nach Afghanistan und Syrien) mit knapp 15.000 Anträgen im vergangenen Jahr auf Platz drei der Hauptherkunftsländer Geflüchteter in Deutschland liegt. Rein formal betrachtet erfüllt sie als Beitrittskandidatin seit 1999 die Voraussetzung, ohne dass eine der Ausnahmen einschlägig wäre. Daher geht das BAMF davon aus, dass die Türkei ein »sicheres Herkunftsland« ist. Es wird aber auch vertreten, dass die Türkei nicht unter Artikel 62 Absatz 1b der Asylverfahrensordnung fallen darf – zum einen da der Beitrittsprozess aufgrund des Zypernkonfliktes teilweise ausgesetzt ist und daher keine weiteren Beitrittskapitel abgeschlossen oder eröffnet werden können. Zum anderen, weil sich die Menschenrechtslage seit dem Putschversuch im Jahre 2016 dramatisch verschlechtert hat (siehe Stefan Keßler im Asylmagazin 6/2026). Ein Gutachten von PRO ASYL von 2024 zeigt, wie wenig rechtsstaatlich die Gerichtsverfahren in der Türkei sind und dass die Justiz aktiv zur politischen Verfolgung eingesetzt wird.
Das Konzept »sicherer Herkunftsstaaten« auf nationaler Ebene
Auf nationaler Ebene erfolgt die Bestimmung »sicherer Herkunftsstaaten« eigentlich durch ein Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates – es findet also eine demokratische Kontrolle statt. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass rot-grüne Landesregierungen wegen menschenrechtlicher Bedenken im Bundesrat die Aufnahme weiterer von der Bundesregierung als »sicher« auserkorene Staaten blockieren konnten. Bekanntes Beispiel ist die Ablehnung der Maghrebstaaten (Algerien, Marokko, Tunesien) in den Jahren 2017 und 2018.
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Deswegen hat die Merz-Regierung Endes des Jahres 2025 die Möglichkeit geschaffen, »sichere Herkunftsstaaten« auch mittels Rechtsverordnung festzulegen, auf welche weder der Bundestag noch der Bundesrat Einfluss haben. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung am 21. Januar 2026 eine Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz erlassen und mit Wirkung vom 2. Februar 2026 dieselben Staaten, die bereits im Anhang II zum AsylG aufgeführt werden, auch zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des internationalen Schutzes erklärt. Dies sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, die Republik Montenegro, Nordmazedonien, der Senegal und Serbien.
Das ist aus Sicht von PRO ASYL und weiteren Expert*innen jedoch verfassungswidrig. Denn die Zustimmungspflicht des Bundesrates, um ein Land als »sicher« zu erklären, gilt für beide Listen, da die zu regelnde Sachmaterie und die bezweckten Rechtsfolgen in beiden Konstellationen weitgehend identisch sind. Das heißt, die Bundesregierung hat eine Verfassungsvorgabe, die eine demokratische Mitbestimmung des Bundestages und des Bundesrates vorsieht, aktiv durch eine kreative Gesetzgebung umgangen. Bündnis 90/Die Grünen haben im Januar 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht Organklage erhoben, weil ihrer Ansicht nach bei einer solchen Festlegung von »sicheren Herkunftsstaaten« durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung die Rechte des Parlaments verletzt werden. Es wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungskonform hält.
Restriktionen für Geflüchtete aus »sicheren Herkunftsstaaten«
Die Einstufung eines Herkunftslandes als »sicher« bedeutet, dass den von dort geflohenen Asylsuchenden in ihrem Asylverfahren die gesetzliche Vermutung, dass sie nicht verfolgt seien, entgegensteht. Diese Vermutung zu widerlegen, gestaltet sich für sie oft als nahezu unmöglich. Zudem werden ihre Asylverfahren im beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. Sie haben eine verkürzte Rechtsmittelfrist und wenn sie klagen, hat dies keine aufschiebende Wirkung, außer das Gericht ordnet dies extra an.
PRO ASYL fordert von der Bundesregierung, dass nationale Arbeitsverbot für geduldete Menschen aus »sicheren Herkunftsstaaten« abzuschaffen.
Neben dieser verfahrensrechtlichen Schlechterstellung soll Menschen aus »sicheren Herkunftsstaaten« auch darüber hinaus das Leben schwer gemacht werden, um andere Staatsangehörige dieser Länder abzuschrecken, für ein Asylverfahren nach Deutschland zu kommen. Neben einer längeren Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen, die nun auch für alle aus den »sicheren Herkunftsstaaten« gilt, ist insbesondere das Arbeitsverbot das Mittel der Wahl.
Arbeitsverbote sind integrationspolitische Katastrophe
Das dauerhafte Arbeitsverbot für Geduldete aus nun insgesamt 17 Ländern ist integrationspolitisch eine Katastrophe. In der Praxis ist seit Jahren bekannt, dass Menschen trotz einer Ablehnung im Asylverfahren oft über Jahre hinweg in Deutschland bleiben – aus ganz unterschiedlichen Gründen wie familiäre Bindungen, Krankheit oder mangelnde Abschiebungsmöglichkeiten. Sie dauerhaft vom Arbeitsmarkt auszuschließen und zur Untätigkeit zu verdammen ist in Zeiten des Arbeitskräftemangels unverständlich und für die betroffenen Menschen belastend und zutiefst frustrierend. Ihnen wird damit auch der Weg in die Bleiberechtsoptionen versperrt, die in der Regel eine zumindest anteilige eigenständige Lebensunterhaltssicherung voraussetzen. Ohne Arbeit ist dies unmöglich.
PRO ASYL fordert von der Bundesregierung, dass nationale Arbeitsverbot für geduldete Menschen aus »sicheren Herkunftsstaaten« abzuschaffen.