VG-Entscheidungen: Aufenthalt im offenen Kirchenasyl grundsätzlich kein „Flüchtigsein“

01.10.2026 Aus dem Schnellinfo 09 des Flüchtlingsrates NRW

  • VG Düsseldorf, Trier und Münster: Kein „Flüchtigsein“ im offenen Kirchenasyl

Mehrere Verwaltungsgerichte haben in aktuellen Eilentscheidungen klargestellt, dass der Aufenthalt im offenen Kirchenasyl grundsätzlich kein „Flüchtigsein“ im Sinne der europäischen Zuständigkeitsregelungen begründet, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Ausländerbehörde den Aufenthaltsort kennen.
Die Behörden seien dann weder rechtlich noch tatsächlich an einer Überstellung gehindert. Dass sie auf unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen verzichten, rechtfertige keine Verlängerung der regulären sechsmonatigen Überstellungsfrist.
Läuft diese Frist ab, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland über. Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 10.08.2026 (Az.: 29 L 2253/26.A) einen Eilantrag zwar als unzulässig abgelehnt, weil zuvor kein Folge- oder Wiederaufgreifensantrag beim BAMF gestellt worden war.
Zugleich wies sie darauf hin, dass eine dem BAMF bekannte Person im offenen Kirchenasyl nicht als flüchtig angesehen werden könne. Nachdem die betroffene Person einen Wiederaufgreifensantrag gestellt hatte, stoppte die Kammer mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az.: 29 L 2558/26.A) die Überstellung nach Belgien. Die Frist sei abgelaufen und nicht wirksam verlängert worden. Unter Anwendung der neuen Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) scheitere die Verlängerung außerdem daran, dass die Betroffene nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines Nichterscheinens informiert worden sei. Diese Linie bestätigte die 21. Kammer des VG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.09.2026 (Az.: 21 L 2728/26.A) in einem Verfahren zu einer geplanten Überstellung nach Frankreich.

Auch das VG Trier untersagte mit Beschluss vom 21.09.2026 (Az.: 2 L 4180/26.TR) vorläufig die Überstellung einer Asylsuchenden nach Lettland. Die vom BAMF vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist auf 36 Monate sei unwirksam, weil die Betroffene bei bekanntem Aufenthalt im offenen Kirchenasyl nicht flüchtig gewesen sei. Ob sie einer zusätzlich angeordneten Meldeauflage vollständig nachgekommen war, ändere daran nichts.

Mit Beschluss vom 23.09.2026 (Az.: 8 L 788/26.A) schloss sich die 8. Kammer des VG Münster dieser Rechtsprechung an und stoppte eine Überstellung nach Bulgarien. Nach Auffassung des Gerichts begründet das Fernbleiben von der zugewiesenen Unterkunft bei gleichzeitiger Mitteilung des tatsächlichen Aufenthaltsorts im Kirchenasyl keine Flucht. Zudem hatte die Behörde weder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende persönliche Meldepflicht angeordnet noch ausreichend über die Folgen eines Verstoßes informiert.